Bei der Praxisabgabe wird häufig vergessen, dass die Berufshaftpflicht nicht einfach gekündigt werden kann. Behandlungsfehler aus der aktiven Praxiszeit können noch Jahre oder sogar Jahrzehnte nach der Behandlung bekannt werden und zu Haftungsansprüchen führen. Die Nachhaftung muss deshalb explizit geregelt sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Medizinische Behandlungsfehler können aufgrund von Verjährungsfristen noch bis zu 30 Jahre nach der Behandlung geltend gemacht werden.
- Die Berufshaftpflicht muss bei der Praxisabgabe auf eine Nachhaftungspolice umgestellt werden, die auch nach Aufgabe der aktiven Tätigkeit Schutz bietet.
- Die Kosten für eine Nachhaftungs-Police liegen erheblich unter der regulären Prämie der aktiven Berufszeit, da keine neuen Haftungsrisiken mehr entstehen.
Berufshaftpflicht in der Phase Praxisabgabe und Ruhestand
Das deutsche Deliktsrecht sieht für Personenschäden bei Behandlungsfehlern Verjährungsfristen vor, die je nach Schadensart und Kenntnis des Geschädigten erheblich variieren können. Regelmäßig erst Jahre nach einer Behandlung bekannte Schäden (zum Beispiel bei Kindern, die erst im Erwachsenenalter die Folgen eines Geburtsschadens geltend machen) können theoretisch nach Jahrzehnten noch zu Klagen führen.
Wer bei der Praxisabgabe die Berufshaftpflicht einfach kündigt, ist für alle Behandlungsfehler aus der aktiven Zeit schutzlos. Die Nachhaftungs-Police (auch "extended reporting period" oder "tail cover" genannt) schließt diese Lücke. Sie bietet Versicherungsschutz für Schadensansprüche, die nach Aufgabe der aktiven Praxistätigkeit gestellt werden, aber auf Behandlungen in der aktiven Zeit zurückgehen.
Die Kosten für eine Nachhaftungsdeckung sind überschaubar: Für eine Police, die alle zukünftigen Ansprüche aus der aktiven Praxiszeit für die gesetzliche Verjährungsfrist deckt, zahlen abgebende Praxisinhaber je nach Fachgebiet einmalig oder jährlich einen deutlich niedrigeren Betrag als die aktive Jahresprämie.
Worauf Ärzte in der Phase Praxisabgabe besonders achten sollten
Vor der Praxisabgabe sollte mit dem Berufshaftpflichtversicherer besprochen werden, wie die Umstellung auf Nachhaftung konkret erfolgt. Manche Versicherer bieten eine unbegrenzte Nachhaftung an, andere begrenzen sie auf 5 bis 10 Jahre. Ärzteversichert begleitet diesen Übergang und stellt sicher, dass kein Versicherungsschutz verloren geht.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist die Kündigung der Berufshaftpflicht zum Zeitpunkt der Praxisabgabe ohne Umstellung auf Nachhaftung. Ein zweiter Fehler ist die Unterschätzung der tatsächlichen Verjährungsfristen, die bei Personenschäden deutlich länger sind als bei Sachschäden.
Fazit
Die Nachhaftungs-Police ist kein optionaler Baustein, sondern für jeden abgebenden Praxisinhaber unverzichtbar. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem Versicherer sichert einen lückenlosen Übergang. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Berufshaftpflicht und Nachhaftung
- Bundesärztekammer – Haftungsrecht und Patientenrechte
- Gesetze im Internet – BGB §199 Verjährungsfristen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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