Wer nach einer Berufspause in die Medizin zurückkehrt, braucht vom ersten Arbeitstag an den richtigen Berufshaftpflichtschutz. Ob angestellt oder selbstständig, ob in der Klinik oder als Niedergelassener, die Anforderungen unterscheiden sich erheblich.
Das Wichtigste in Kürze
- Als angestellter Arzt sind Sie über die Berufshaftpflicht des Arbeitgebers mitversichert
- Als selbstständiger oder niedergelassener Arzt brauchen Sie eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vom ersten Tag an
- Ruhendgestellte Verträge aus der Zeit vor der Pause müssen reaktiviert und auf das aktuelle Tätigkeitsprofil angepasst werden
Berufshaftpflicht in der Phase Wiedereinstieg
Der Berufshaftpflichtschutz beim Wiedereinstieg hängt von der Art der Tätigkeit ab. Als angestellter Arzt in einer Klinik oder einer Praxis ist der Arbeitgeber zur Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet und schließt diese für alle ärztlich tätigen Mitarbeiter ab. In diesem Fall besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, jedoch sollten Sie wissen, in welchem Umfang die Versicherung des Arbeitgebers Sie schützt und ob Nebentätigkeiten mitversichert sind.
Als niedergelassener Arzt oder im Rahmen einer Privatpraxis benötigen Sie vom ersten Behandlungstag an eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Der Versicherungsbeginn muss exakt mit dem Tätigkeitsbeginn übereinstimmen, da Behandlungsfehler rückwirkend geltend gemacht werden können und eine Lücke im Versicherungsschutz zu persönlicher Haftung führt.
Wenn Sie vor der Berufspause bereits eine eigene Berufshaftpflichtversicherung hatten, wurde diese möglicherweise ruhendgestellt oder läuft mit einem Mindesbeitrag weiter. Bei der Reaktivierung ist zu prüfen: Hat sich das Behandlungsspektrum durch die Pause verändert? Neue Tätigkeiten wie Telemedizin oder spezielle Eingriffe erfordern eine Anpassung des Versicherungsumfangs. Die Deckungssumme sollte mindestens 3 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden betragen.
Besonders wichtig beim Wiedereinstieg ist die sogenannte Nachhaftungsklausel: Behandlungsfehler aus der Zeit vor der Pause können noch Jahre später geltend gemacht werden. Stellen Sie sicher, dass dieser Zeitraum durch eine entsprechende Nachhaftungsklausel abgedeckt ist.
Worauf Wiedereinsteiger bei der Berufshaftpflicht besonders achten sollten
Klären Sie vor dem ersten Arbeitstag, ob Ihr bestehender Vertrag reaktiviert wird oder ob ein neuer Abschluss erforderlich ist. Ärzteversichert prüft Ihre individuelle Berufshaftpflicht-Situation beim Wiedereinstieg und stellt sicher, dass Tätigkeitsprofil, Deckungssumme und Nachhaftung korrekt geregelt sind.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist, die Berufshaftpflicht beim Wiedereinstieg nicht sofort zu regeln, in der Annahme, das könne noch warten. Der erste Behandlungstag ohne Versicherungsschutz ist jedoch ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko. Ein weiterer Fehler ist, einen veralteten Vertrag mit unzureichender Deckungssumme weiterlaufen zu lassen.
Fazit
Beim Wiedereinstieg muss die Berufshaftpflicht vor dem ersten Arbeitstag lückenlos geregelt sein. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Berufshaftpflichtversicherung
- BaFin – Haftpflichtversicherungen
- Bundesärztekammer – Berufshaftpflicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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