Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt leitende Organe vor persönlicher Haftung bei Pflichtverletzungen. Für Ärzte, die MVZ-Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder sind, ist sie beim Übergang in den Ruhestand besonders relevant.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die D&O-Versicherung schützt leitende Personen vor persönlichen Schadensersatzansprüchen
  • Bei der Praxisabgabe sollte die D&O lückenlos weiterlaufen, bis alle Haftungsrisiken verjährt sind
  • Auch im Ruhestand können Ansprüche aus der aktiven Zeit geltend gemacht werden

D&O-Versicherung in der Phase Praxisabgabe und Ruhestand

Die D&O-Versicherung ist für Ärzte relevant, die in leitenden Funktionen tätig waren oder sind: als MVZ-Geschäftsführer, als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis oder als Mitglied von Aufsichtsgremien medizinischer Einrichtungen. In diesen Rollen können persönliche Schadensersatzansprüche entstehen, wenn Entscheidungen als pflichtwidrig angesehen werden.

Bei der Praxisabgabe endet die aktive Tätigkeit, aber die Haftungsrisiken verjähren erst nach Jahren. Im deutschen Gesellschaftsrecht beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Vorstände in der Regel fünf Jahre. Eine D&O-Versicherung muss daher auch nach der Praxisabgabe für diesen Zeitraum weitergeführt werden.

Für MVZ-Gründer und Geschäftsführer, die ihre Position abgeben, ist es wichtig, beim Vertragsende der D&O zu prüfen, ob eine Nachmeldefrist (Nachmeldedeckung) vereinbart wurde. Diese Klausel stellt sicher, dass Schäden, die aus der aktiven Zeit stammen, aber erst nach Vertragsende gemeldet werden, noch versichert sind.

Worauf Ärzte bei der Praxisabgabe besonders achten sollten

Die Weiterführung der D&O nach der Praxisabgabe ist ein oft übersehenes Risiko. Ärzteversichert prüft beim Übergang in den Ruhestand alle laufenden Versicherungsverträge auf Anpassungsbedarf, einschließlich D&O, Berufshaftpflicht und Betriebsunterbrechungsversicherung.

Typische Fehler in dieser Karrierephase

Ein häufiger Fehler ist die Kündigung der D&O-Versicherung unmittelbar nach der Praxisabgabe, ohne die Nachmeldedeckung zu berücksichtigen. Das hinterlässt ein offenes Haftungsrisiko für die verbleibende Verjährungszeit.

Fazit

Die D&O-Versicherung sollte bei der Praxisabgabe nicht vergessen werden, sondern bewusst auf ihre Weiterführungsbedürftigkeit geprüft werden. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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