Der Niederlassungsstart und eine Familienplanung in derselben Phase ist eine anspruchsvolle Kombination. Das Elterngeld wird für Selbstständige anders berechnet als für Angestellte, und die Elternzeit als Niedergelassener erfordert besondere Planung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Selbstständige wird das Elterngeld auf Basis des steuerlichen Gewinns des Vorjahres berechnet
  • Wer im Jahr vor der Geburt als Selbstständiger wenig verdient hat, erhält nur ein geringes Elterngeld
  • Eine Vertretungsregelung für die Praxis ist bei Elternzeit als Niedergelassener zwingend erforderlich

Elterngeld-Optimierung in der Phase Niederlassungsstart

Selbstständige Ärzte erhalten Elterngeld auf Basis ihres steuerlichen Nettoeinkommens aus dem letzten Steuerbescheid vor der Geburt. Das bedeutet: Wer im Jahr vor der Geburt gerade erst eine Praxis gegründet hat und noch geringe Gewinne ausweist, erhält möglicherweise nur das Mindestelterngeld von 300 Euro monatlich.

Für einen Niederlassungsstart mit gleichzeitiger Familienplanung bedeutet das: Der Zeitpunkt der Geburt sollte wenn möglich nicht im ersten oder zweiten Jahr nach der Niederlassung liegen, wenn der Praxisgewinn noch gering ist. Wer die Wahl hat, sollte den Zeitpunkt so wählen, dass das Referenzjahr des Elterngelds ein Jahr mit hohem Gewinn ist.

Darüber hinaus müssen niedergelassene Ärzte in Elternzeit die Praxis vertreten lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt in der Regel eine Vertretung für bis zu zwölf Monate. Die Kosten für die Vertretung müssen aus dem laufenden Praxisertrag oder aus Eigenkapital finanziert werden, da das Elterngeld diese nicht abdeckt.

Worauf Ärzte zum Niederlassungsstart besonders achten sollten

Die Kombination aus Praxisaufbau und Familienplanung erfordert eine sehr genaue Liquiditätsplanung. Ärzteversichert begleitet Niedergelassene in dieser komplexen Situation mit einer individuellen Finanzanalyse, die alle Einnahme- und Ausgabeströme in der Elternzeit berücksichtigt.

Typische Fehler in dieser Karrierephase

Ein häufiger Fehler ist das Beantragen des Elterngelds ohne Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit. Wenn in der Elternzeit trotzdem noch geringfügige Honorareinnahmen erzielt werden, muss das Elterngeld entsprechend angepasst werden. Zu viel gezahltes Elterngeld wird zurückgefordert.

Ebenfalls problematisch: das Fehlen einer Vertretungsreglung. Wer keine genehmigte Vertretung hat, darf die Praxis in der Elternzeit nicht betreiben und verliert möglicherweise Patientenbindung und Honorar.

Fazit

Elterngeld als Niedergelassener erfordert mehr Planung als in der Anstellung, lässt sich aber mit der richtigen Vorbereitung gut gestalten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

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