Ein etablierter Praxisinhaber hat in der Regel ein erhebliches Vermögen aufgebaut, das er eines Tages weitergeben möchte. Gleichzeitig ist die Frage, wer die Praxis nach dem Tod übernimmt, eine der drängendsten Nachfolgeherausforderungen in der deutschen Ärzteschaft.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Arztpraxis kann nicht einfach vererbt werden, da die Zulassung an die Person gebunden ist und mit dem Tod erlischt
- Eine frühzeitige testamentarische Regelung kombiniert mit einem Praxisübergabevertrag ist die einzige rechtssichere Lösung
- Der Praxiswert als Teil des Nachlasses unterliegt der Erbschaftsteuer
Erbschaft in der Phase etablierter Praxisinhaber
Anders als ein Gewerbebetrieb kann eine Arztpraxis nicht einfach als Ganzes vererbt werden. Die Vertragsarztzulassung erlischt mit dem Tod des Inhabers. Erben haben sechs Monate Zeit, die Praxis durch einen Nachfolger fortführen zu lassen, sonst wird die Zulassung ausgeschrieben. In dieser Übergangszeit darf ein Vertreter die Praxis führen.
Wer die Praxis innerhalb der Familie weitergeben möchte, zum Beispiel an ein approbiertes Kind, muss frühzeitig planen. Das Kind muss die entsprechende Facharztqualifikation haben, und die KV muss der Nachbesetzung zustimmen. Eine testamentarische Regelung allein reicht nicht aus, wenn die organisatorischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Inventar, die Patientendaten (im Rahmen des Datenschutzes) und eventuell vorhandene Immobilien fallen als Bestandteil des Nachlasses in die Erbschaftsteuer. Der Freibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 Euro, für Kinder je 400.000 Euro. Praxiswerte von 300.000 bis 800.000 Euro, kombiniert mit privatem Immobilienvermögen, können diese Freibeträge schnell übersteigen.
Worauf etablierte Praxisinhaber besonders achten sollten
Die Praxisnachfolgeplanung sollte spätestens zehn Jahre vor dem geplanten Ruhestand beginnen. Ein gut ausgearbeitetes Testament in Verbindung mit einem Praxisübergabevertrag und einer rechtzeitigen Abstimmung mit der KV minimiert das Risiko für die Erben. Ärzteversichert berät zu den versicherungsrechtlichen Aspekten der Nachfolge, insbesondere zur Frage, welche Policen nach dem Tod oder der Übergabe weitergeführt werden müssen.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Fehlen eines aktuellen Testaments. Viele Praxisinhaber haben zwar ein Testament aus der Zeit der Niederlassung, das aber seitdem nicht aktualisiert wurde. Geänderte Familienverhältnisse, neue Vermögenswerte oder verstorbene Begünstigte machen eine Aktualisierung notwendig.
Ebenfalls problematisch: das Ignorieren der Erbschaftsteuerpflicht für den Praxiswert. Wer die Steuerbelastung der Erben nicht einkalkuliert, kann dazu beitragen, dass diese die Praxis aus finanziellen Gründen aufgeben müssen.
Fazit
Erbschaftsplanung für Praxisinhaber ist eine ernste Aufgabe, die rechtliche, steuerliche und medizinische Aspekte vereint. Wer früh handelt, schützt seine Familie und seine Praxis. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Praxisnachfolge und Erbrecht
- Gesetze im Internet – ErbStG Erbschaftsteuergesetz
- KBV – Nachbesetzung von Vertragsarztzulassungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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