Wer einen ETF-Sparplan über Jahrzehnte aufgebaut hat, steht bei der Praxisabgabe vor der Frage: Jetzt alles auf einmal auszahlen oder schrittweise entnehmen? Die Entscheidung hat erhebliche steuerliche und strategische Konsequenzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kursgewinne aus ETFs, die nach 2009 erworben wurden, unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag
- Eine schrittweise Entnahme über mehrere Jahre reduziert die jährliche Steuerlast
- Der Freistellungsauftrag von 1.000 Euro jährlich (2025) sollte vollständig ausgeschöpft werden
ETF-Sparplan in der Phase Praxisabgabe / Ruhestand
Wer über 20 bis 30 Jahre monatlich in einen globalen ETF gespart hat, hat in der Regel ein erhebliches Depot aufgebaut. Bei einer monatlichen Sparrate von 500 Euro und einer Rendite von 7 Prozent jährlich ergibt das nach 30 Jahren ein Depotwert von rund 585.000 Euro. Davon sind die eingezahlten 180.000 Euro Eigenkapital, der Rest Kursgewinne.
Diese Kursgewinne unterliegen bei Verkauf der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, effektiv also 26,375 Prozent Steuerlast. Bei 405.000 Euro Kursgewinn sind das etwa 107.000 Euro Steuern. Eine schrittweise Entnahme über zehn bis fünfzehn Jahre kann die jährliche Steuerlast deutlich reduzieren, weil der persönliche Steuersatz im Ruhestand sinkt und manche Gewinnanteile unterhalb des Sparerfreibetrags bleiben.
Alternativ zum Verkauf kann das Depot im Ruhestand in einen regelmäßigen Entnahmeplan überführt werden, bei dem monatlich ein fester Betrag entnommen wird. Das erhält den Grundstock für weitere Wertsteigerungen und verteilt die Steuerlast über viele Jahre.
Worauf Ärzte bei der Praxisabgabe besonders achten sollten
Die Entnahme aus einem ETF-Depot im Ruhestand sollte auf das gesamte Einkommensbild abgestimmt sein. Wer im selben Jahr die Praxis verkauft und gleichzeitig erhebliche ETF-Gewinne realisiert, riskiert eine sehr hohe Steuerlast. Ärzteversichert empfiehlt, die ETF-Entnahme zeitlich von anderen Einnahmeereignissen zu trennen.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das vollständige Auflösen des ETF-Depots beim Renteneintritt. Wer das gesamte Depot auf einmal verkauft, zahlt auf alle Gewinne auf einmal Steuern und verliert gleichzeitig die Möglichkeit weiterer Wertsteigerungen.
Ebenfalls problematisch: das Vergessen des Freistellungsauftrags. Wer bei seiner Bank keinen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, zahlt auf die ersten 1.000 Euro Kapitalerträge unnötig Steuern, die mit dem Freistellungsauftrag wegfallen würden.
Fazit
Der ETF-Sparplan im Ruhestand gut zu managen bedeutet steuerlich klug zu entnehmen, nicht nur zu verkaufen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
- BaFin – Investmentfonds und ETFs
- Gesetze im Internet – § 20 EStG Kapitalerträge
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →