Wer nach der Praxisabgabe noch ärztlich tätig sein möchte, hat verschiedene Möglichkeiten: Gutachtertätigkeit, Honorararzttätigkeit, Beratung oder die Mitarbeit in einem MVZ. Eine neue Existenzgründung in dieser Phase ist ungewöhnlich, aber in bestimmten Konstellationen sinnvoll.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer nach der Praxisabgabe als Honorararzt tätig wird, ist selbstständig und muss sich um Versicherungen und Steuern selbst kümmern
- Die Befreiung vom Versorgungswerk endet mit der letzten Beschäftigung als Arzt, nicht mit der Praxisabgabe
- Gutachtertätigkeit und Beratungsleistungen können neben dem Ruhestandseinkommen steuerpflichtige Einkünfte erzeugen
Existenzgründung in der Phase Praxisabgabe / Ruhestand
Nach der Praxisabgabe können ärztliche Tätigkeiten auf verschiedenen Wegen fortgeführt werden. Wer als Honorararzt vertretungsweise in anderen Praxen oder Kliniken tätig ist, erzielt selbstständige Einkünfte nach § 18 EStG. Diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden und sind grundsätzlich auch nach Renteneintritt steuerpflichtig, wenn sie die Freibeträge übersteigen.
Die Rentenabzüge im Ruhestand sind ein wichtiger Faktor: Wer neben der Versorgungswerksrente noch 30.000 Euro jährlich aus Honorartätigkeit erzielt, zahlt auf diesen Betrag weiterhin Einkommensteuer. Je nach persönlichem Steuersatz im Ruhestand (oft 20 bis 30 Prozent) ergibt das eine Steuerlast von 6.000 bis 9.000 Euro jährlich auf die Honorareinkünfte.
Wer eine komplett neue selbstständige Tätigkeit aufbaut, etwa als Unternehmensberater für Gesundheitsdienstleister, muss eine Gewerbe- oder Freiberufleranmeldung vornehmen und die Sozialversicherungspflicht prüfen. In der Regel besteht keine Rentenversicherungspflicht mehr, aber die Krankenversicherung muss weitergeführt werden.
Worauf Ärzte in der Phase Praxisabgabe besonders achten sollten
Die Berufshaftpflichtversicherung muss nach der Praxisabgabe als Nachhaftungspolice fortgeführt werden, auch wenn keine aktive Behandlungstätigkeit mehr stattfindet. Ärzteversichert klärt, welche Policen nach der Praxisabgabe weiterhin notwendig sind und welche beendet werden können.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das unbedachte Starten einer Honorartätigkeit ohne Versicherungscheck. Wer ohne aktive Berufshaftpflicht tätig ist, riskiert persönliche Haftung für Behandlungsfehler.
Ebenfalls problematisch: das Vergessen der steuerlichen Meldepflicht für Nebeneinkünfte im Ruhestand. Das Finanzamt erfährt von Honorarzahlungen über die Meldepflicht der Auftraggeber.
Fazit
Wer nach der Praxisabgabe aktiv bleiben möchte, hat gute Möglichkeiten. Wichtig ist eine sorgfältige Planung der steuerlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Ärztliche Tätigkeit nach der Niederlassung
- Bundesfinanzministerium – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- GDV – Berufshaftpflicht und Nachhaftung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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