Die ärztliche Fortbildungspflicht gilt bis zur Aufgabe der Berufstätigkeit. Wer plant, die Praxis abzugeben, sollte die verbleibenden Fortbildungspflichten im Blick behalten, damit keine Honorarkürzungen drohen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kassenärztlich tätige Ärzte müssen alle fünf Jahre 250 Fortbildungspunkte nachweisen
- Bei fehlenden Nachweisen drohen Honorarkürzungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
- Nach der Praxisabgabe entfällt die kassenärztliche Fortbildungspflicht, die Kammerfortbildungspflicht kann jedoch weiter bestehen
Fortbildungspflicht in der Phase Praxisabgabe und Ruhestand
Niedergelassene Kassenärzte unterliegen der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. In jedem fünfjährigen Nachweiszeitraum müssen 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte) gesammelt und der Kassenärztlichen Vereinigung vorgelegt werden. Wer dies nicht nachweist, muss Honorarkürzungen von zunächst 10 Prozent hinnehmen, die sich bei anhaltendem Versäumnis auf 25 Prozent erhöhen können.
Wer plant, die Praxis in den nächsten ein bis zwei Jahren abzugeben, sollte die verbleibenden Fortbildungspunkte im laufenden Nachweiszeitraum im Blick behalten. Es ist nicht sinnvoll, kurz vor der Abgabe noch intensive Fortbildungsprogramme zu absolvieren, die zeitlich und finanziell aufwendig sind, wenn die aktive kassenärztliche Tätigkeit ohnehin bald endet. Wer jedoch noch in einem frühen Teil des Nachweiszeitraums ist, sollte kontinuierlich Punkte sammeln.
Nach der Praxisabgabe und dem Ruhestand entfällt die kassenärztliche Fortbildungspflicht. Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer kann jedoch weiterhin eine Fortbildungspflicht begründen, wenn der Arzt noch ärztlich tätig ist, etwa als Gutachter oder gelegentlicher Vertreter. Diese Pflicht variiert je nach Landesärztekammer.
Worauf Ärzte bei der Praxisabgabe besonders achten sollten
Wer die Praxis abgibt, sollte alle offenen Fortbildungsnachweise abschließen und die Abmeldung bei der Kassenärztlichen Vereinigung rechtzeitig vornehmen. Ärzteversichert unterstützt beim vollständigen administrativen Abschluss der Praxistätigkeit, einschließlich der Überprüfung aller laufenden Versicherungsverträge auf Anpassungsbedarf.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Vernachlässigen der Fortbildungspunkte in den letzten Jahren vor der Praxisabgabe, was zu Honorarkürzungen in der Übergangszeit führt.
Fazit
Die Fortbildungspflicht bleibt bis zur Praxisabgabe relevant und sollte konsequent erfüllt werden, um keine finanziellen Nachteile in der Übergangsphase zu riskieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Fortbildungspflicht
- KBV – Fortbildung nach § 95d SGB V
- Gesetze im Internet – SGB V § 95d
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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