Wer nach einer längeren Berufspause wieder in die ärztliche Tätigkeit einsteigt, steht vor der Herausforderung, möglicherweise einen Rückstand bei der Fortbildungspflicht aufgeholt zu haben. Gleichzeitig müssen fachliche Kenntnisse auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fortbildungspflicht von 250 CME-Punkten in fünf Jahren gilt ab Wiederaufnahme der Tätigkeit
- Während einer vollständigen Berufspause (keine ärztliche Tätigkeit) läuft die Fünfjahrespflicht nicht weiter
- Strukturierte Wiedereinstiegsprogramme der Ärztekammern helfen beim fachlichen Update
Fortbildungspflicht in der Phase Wiedereinstieg
Nach einer Berufspause von einem oder mehreren Jahren müssen Ärzte beim Wiedereinstieg ihre Fortbildungspflichten aktiv klären. Wichtige erste Anlaufstelle ist die eigene Ärztekammer: Dort können Sie erfragen, wie der Stand Ihrer CME-Punkte im Fortbildungsportfolio ist und ob der Fünfjahreszeitraum während der Pause verlängert wurde.
In der Regel gilt: War die Berufspause vollständig ohne jegliche ärztliche Tätigkeit (keine Vertretungsleistungen, keine telemedizinischen Konsultationen), können Ärztekammern den Fünfjahreszeitraum entsprechend anpassen. War die Pause teilweise, müssen möglicherweise noch offene CME-Punkte zeitnah nachgeholt werden.
Für den inhaltlichen Wiedereinstieg bieten viele Kliniken und Fachgesellschaften strukturierte Refresher-Kurse an, die auf die wichtigsten Entwicklungen in der jeweiligen Fachrichtung hinweisen. Diese Kurse sind in der Regel CME-zertifiziert und ermöglichen gleichzeitig die Erfüllung der Fortbildungspflicht. Kosten variieren zwischen 200 und 1.500 Euro, sind aber vollständig steuerlich absetzbar.
Worauf Wiedereinsteiger besonders achten sollten
Klären Sie den Stand Ihrer Fortbildungspunkte vor dem ersten Arbeitstag nach der Pause. Ärzteversichert empfiehlt, die Fortbildungskosten beim Wiedereinstieg von Anfang an steuerlich korrekt zu erfassen und geltend zu machen.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Viele Wiedereinsteiger starten ohne ausreichende Kenntnis ihres Fortbildungsstands und riskieren, die Fortbildungspflicht zu verletzen. Außerdem werden Refresher-Kurse als reine Pflichterfüllung gesehen, statt sie als wertvolle Chance zur fachlichen Auffrischung zu nutzen.
Fazit
Eine aktive Auseinandersetzung mit der Fortbildungspflicht vor dem Wiedereinstieg schützt vor rechtlichen Konsequenzen und sichert fachliche Kompetenz. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Fortbildung
- KBV – CME-Fortbildung
- Gesetze im Internet – § 95d SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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