Chefärzte, die neben ihrer Kliniktätigkeit eine Privatambulanz oder Belegarzttätigkeit betreiben, stehen bei der Praxisabgabe vor einer spezifischen Situation. Anders als rein niedergelassene Ärzte müssen sie sowohl den Klinikvertrag als auch die ärztliche Zulassung koordinieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Chefarzt mit Privatambulanz muss bei der Aufgabe der ambulanten Tätigkeit die Zulassung bei der KV zurückgeben
- Liquidationsrechte und Privatpatienten-Stamm sind gesondert zu bewerten und können nicht einfach übertragen werden
- Die Berufshaftpflicht muss nach Aufgabe der Privatambulanz als Nachhaftungspolice mindestens fünf Jahre weitergeführt werden
Praxisabgabe in der Phase Chefarzt
Viele Chefärzte betreiben parallel zur Kliniktätigkeit eine Privatambulanz oder sind als ermächtigte Ärzte ambulant tätig. Bei der Aufgabe dieser Tätigkeit gibt es spezifische Pflichten: Die Vertragsarztzulassung oder Ermächtigung muss beim Zulassungsausschuss der KV zurückgegeben werden. Das Liquidationsrecht endet mit dem Ende der Chefarzttätigkeit.
Anders als bei niedergelassenen Ärzten ist der "Praxiswert" eines Chefarztes nicht einfach zu bemessen und zu übertragen. Privatpatienten folgen dem Arzt, nicht dem Ort, weshalb der Goodwill einer Chefarzt-Privatambulanz nur begrenzt veräußerbar ist. Eine Übertragung an einen Nachfolger ist möglich, aber stark von der persönlichen Bindung der Patienten abhängig.
Die Berufshaftpflicht für die Privatambulanz-Tätigkeit muss nach Ende der Tätigkeit als sogenannte Nachhaftungspolice für mindestens fünf bis zehn Jahre aufrechterhalten werden, um Ansprüche aus vergangener Behandlungstätigkeit abzudecken. Diese Kosten sind bei der Abgabeplanung einzukalkulieren.
Worauf Chefärzte bei der Praxisabgabe besonders achten sollten
Die Koordination zwischen Chefarztkündigung, Rückgabe der Zulassung und Beendigung der Privatambulanz muss sorgfältig geplant werden. Eine vorzeitige Rückgabe der Zulassung kann steuerliche Konsequenzen haben. Ärzteversichert unterstützt Chefärzte dabei, den optimalen Zeitplan für die Beendigung aller ärztlichen Tätigkeiten festzulegen.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der Berufshaftpflicht-Nachhaftung. Wer die Police kündigt, sobald er keine Patienten mehr behandelt, riskiert ungeschützt zu sein, wenn Monate oder Jahre später ein Behandlungsfehler geltend gemacht wird.
Ebenfalls problematisch: das Vernachlässigen der ordentlichen Patientenaktenaufbewahrung. Ärztliche Dokumentationen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Wer die Akten nach der Praxisaufgabe vernichtet, verstößt gegen Berufsrecht und haftet persönlich.
Fazit
Die Praxisabgabe für einen Chefarzt mit ambulanter Tätigkeit ist rechtlich und steuerlich komplexer als für rein niedergelassene Ärzte, aber mit der richtigen Begleitung gut handelbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Zulassungsrückgabe und Abgabe
- Bundesärztekammer – Praxisabgabe und Dokumentation
- GDV – Nachhaftung in der Berufshaftpflicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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