Die Praxisabgabe ist für viele Ärzte das größte Einzelgeschäft ihres Lebens. Wer rechtzeitig plant, erzielt einen deutlich besseren Kaufpreis und vermeidet steuerliche und rechtliche Fallstricke.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Praxiswert setzt sich aus materiellem Wert (Geräte, Inventar) und immateriellem Wert (Patientenstamm, Standort) zusammen
- Der steuerliche Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro für Veräußerungsgewinne bis 136.000 Euro
- Eine Praxisabgabe sollte mindestens fünf Jahre im Voraus geplant werden
Praxisabgabe in der Phase etablierter Praxisinhaber
Ein etablierter Praxisinhaber, der in zehn Jahren abgeben möchte, sollte heute damit beginnen, die Praxis auf einen attraktiven Verkauf vorzubereiten. Dazu gehört die Optimierung der Praxiswirtschaftlichkeit, die Pflege des Patientenstamms, die Modernisierung der Ausstattung und die Dokumentation aller Prozesse für einen reibungslosen Übergabeprozess.
Der Praxiswert einer hausärztlichen Einzelpraxis liegt typischerweise bei 0,5 bis 1,2 fachen des Jahresumsatzes, bei einer gut aufgestellten Facharztpraxis kann der Faktor höher liegen. Bei einem Jahresumsatz von 600.000 Euro ergibt sich ein Verkaufspreis von 300.000 bis 720.000 Euro. Der immaterielle Anteil (Goodwill) hängt stark vom Patientenstamm, der Lage und der Praxisstruktur ab.
Steuerlich wird der Veräußerungsgewinn, also die Differenz aus Verkaufspreis und Buchwert, nach § 16 EStG als Einkommen behandelt. Der Freibetrag von 45.000 Euro gilt einmalig im Leben und nur bis zu einem Gewinn von 136.000 Euro. Darüber greift der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG. Bei einem Veräußerungsgewinn von 400.000 Euro kann die Steuer trotz Ermäßigung noch 80.000 bis 120.000 Euro betragen.
Worauf etablierte Praxisinhaber besonders achten sollten
Wer seine Praxis über eine Zulassungskassenzulassung betreibt, muss den Nachfolger rechtzeitig über die Kassenärztliche Vereinigung zulassen. Das Verfahren dauert mehrere Monate und hat Bewerbungsfristen. Ärzteversichert unterstützt bei der Prüfung, welche Versicherungen mit der Praxisabgabe enden müssen und welche fortgeführt werden sollten, insbesondere die Nachhaftungspolice für die Berufshaftpflicht.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das zu späte Starten der Nachfolgersuche. Wer erst sechs Monate vor dem Ruhestand sucht, hat nur eingeschränkte Verhandlungsmacht und muss möglicherweise unter Wert verkaufen.
Ebenfalls problematisch: das Vernachlässigen der steuerlichen Planung. Wer den Veräußerungsgewinn nicht mit einem Steuerberater plant, zahlt vermeidbare Steuern auf den Praxiserlös.
Fazit
Die Praxisabgabe als etablierter Praxisinhaber ist kein spontanes Ereignis, sondern ein jahrelanger Prozess. Wer ihn frühzeitig angeht, sichert sich einen fairen Preis und einen sauberen Übergang. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Praxisabgabe und Nachfolge
- Bundesfinanzministerium – Veräußerungsgewinne und § 16 EStG
- Gesetze im Internet – § 34 EStG ermäßigte Besteuerung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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