Manchmal läuft der Wiedereinstieg in die ärztliche Tätigkeit über eine Praxisübernahme. Gleichzeitig kann ein Wiedereinstieg auch nach einer früher erfolgten Praxisabgabe stattfinden. Beide Konstellationen erfordern besondere Planung.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine frühere Praxisabgabe schließt einen späteren Wiedereinstieg in eine andere Praxis nicht aus
- Wer eine Praxis aufgibt und später wieder eine Zulassung beantragt, muss erneut den normalen Zulassungsweg gehen
- Eine frühere Praxisabgabe mit Steuervorteil darf nicht innerhalb von fünf Jahren durch eine neue Niederlassung konterkariert werden
Praxisabgabe in der Phase Wiedereinstieg
Es gibt zwei typische Konstellationen, bei denen Praxisabgabe und Wiedereinstieg zusammentreffen. Erstens: Ein Arzt hat eine Praxis aufgegeben, zum Beispiel wegen einer Erkrankung oder familiärer Umstände, und möchte nach einigen Jahren wieder eine Praxis führen. In diesem Fall muss er erneut eine Zulassung beantragen, was je nach Planungsbereich möglich oder schwierig sein kann.
Zweitens: Ein Arzt ist in einer neuen Berufstätigkeit (zum Beispiel als Angestellter) und überdenkt nun die Selbstständigkeit. In diesem Fall beginnt eine vollständige Praxisgründungs- oder Übernahmeplanung.
Steuerlich wichtig ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, der bei einer Praxisveräußerung einmalig gewährt werden kann. Wer diesen Freibetrag bereits in Anspruch genommen hat, kann ihn nicht ein zweites Mal nutzen. Wer nach einer Praxisabgabe erneut eine Praxis gründet, muss außerdem prüfen, ob die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit steuerliche Rückwirkungen auf den früheren Verkaufserlös haben kann.
Worauf Ärzte beim Wiedereinstieg besonders achten sollten
Eine erneute Niederlassung nach einer Praxisabgabe ist in gesperrten Planungsbereichen schwierig, in unterbeschäftigten Bereichen jedoch ohne Probleme möglich. Ärzteversichert begleitet Ärzte, die nach einer Pause erneut in die Niederlassung wollen, mit einer vollständigen Planungsanalyse und zeigt auf, welche Versicherungen neu abgeschlossen oder reaktiviert werden müssen.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Vernachlässigen der steuerlichen Prüfung vor der erneuten Niederlassung. Wer den früheren Praxisverkauf steuerlich begünstigt abgewickelt hat, muss prüfen, ob eine neue Niederlassung diese Vergünstigung retrograd gefährdet.
Ebenfalls problematisch: das unreflektierte Reaktivieren alter Versicherungen aus der Zeit der früheren Niederlassung. Viele dieser Policen sind nach mehreren Jahren veraltet und passen nicht mehr zur aktuellen Situation.
Fazit
Praxisabgabe und Wiedereinstieg sind keine unvereinbaren Konzepte, aber sie erfordern sorgfältige rechtliche und finanzielle Planung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Zulassung nach Praxisabgabe
- Bundesfinanzministerium – § 16 EStG und Veräußerungsgewinn
- Bundesärztekammer – Ärztliche Niederlassung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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