Wer eine Praxis abgibt, steht am Ende eines unternehmerischen Lebenswerks. Manchmal entsteht dabei der Wunsch, eine neue, kleinere Praxis zu gründen oder in einer anderen Form weiterhin ärztlich tätig zu sein. Was sind die Möglichkeiten und Grenzen?
Das Wichtigste in Kürze
- Nach der Kassenpraxisabgabe ist eine erneute Kassenzulassung altersbedingt nicht mehr in vollem Umfang möglich
- Privatpraxen können ohne Altersbegrenzung und Kassenzulassung weitergeführt werden
- Honorararzttätigkeiten bieten eine flexible Möglichkeit, nach der Niederlassung weiter tätig zu sein
Praxisgründung in der Phase Praxisabgabe und Ruhestand
Die Abgabe der Kassenpraxis bedeutet nicht zwangsläufig das Ende der ärztlichen Tätigkeit. Viele erfahrene Ärzte sind nach der Praxisabgabe weiterhin tätig, allerdings in anderer Form: als Privatarzt, als Honorararzt in Kliniken oder in einer Gemeinschaftspraxis als angestellter Arzt mit reduzierter Stundenzahl.
Eine neue Privatpraxis nach der Kassenabgabe ist ohne Kassenzulassung und Sitznachweis jederzeit möglich. Der Arzt rechnet dann direkt mit den Patienten nach GOÄ ab, ohne die Beschränkungen des Kassensystems. Viele erfahrene Fachärzte gründen nach der Kassenpraxisabgabe eine spezialisierte Privatpraxis für bestimmte Leistungen: Gutachten, Präventionsmedizin oder spezielle diagnostische Verfahren.
Honorararzttätigkeit ist eine weitere Option: Als freier Mitarbeiter in Kliniken oder anderen Praxen können erfahrene Ärzte flexibel und ohne eigene Praxiskosten tätig sein. Die Vergütung liegt bei 80 bis 150 Euro pro Stunde, je nach Fachrichtung und Region. Für Ärzte, die nicht vollständig aus dem Beruf aussteigen wollen, aber die Verantwortung einer eigenen Praxis abgeben möchten, ist dies eine attraktive Option.
Steuerlich ist zu beachten, dass Einkünfte aus einer Privatpraxis oder Honorartätigkeit im Ruhestand das zu versteuernde Einkommen erhöhen und die Versorgungswerk-Rente anteilig mit besteuert wird. Eine frühzeitige Steuerplanung verhindert Überraschungen.
Worauf Ärzte bei Praxisabgabe und späteren Tätigkeiten besonders achten sollten
Klären Sie frühzeitig mit der Ärztekammer und dem Versorgungswerk, welche Formen der weiteren ärztlichen Tätigkeit mit dem Bezug der Versorgungswerk-Rente vereinbar sind. Ärzteversichert überprüft gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung die neue Tätigkeitsform abdeckt und welche Anpassungen notwendig sind.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist, nach der Praxisabgabe ohne ausreichende Absicherung weiter tätig zu sein: Wer ohne Berufshaftpflicht Patienten behandelt, riskiert persönliche Haftung für Behandlungsfehler. Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Planung des steuerlichen Zusammenspiels von Rente und Arbeitseinkommen.
Fazit
Praxisabgabe bedeutet nicht zwingend Berufsende: Mit der richtigen Struktur ist eine flexible Weitertätigkeit im Ruhestand möglich. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxisabgabe
- Bundesärztekammer – Berufsrecht
- Bundesfinanzministerium – Freiberufliche Tätigkeit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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