Das Jahr der Praxisabgabe und die ersten Ruhestandsjahre bringen eine besonders komplexe steuerliche Situation mit sich. Wer vorbereitet ist, vermeidet unerwartete Steuernachzahlungen und optimiert die Abgabe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Veräußerungsgewinn aus der Praxisabgabe ist nach § 16 EStG als Einkommen zu versteuern, mit Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz
  • Im Ruhestand sind die Versorgungswerksrente und Kapitalerträge steuerpflichtig
  • Eine frühzeitige Steuerplanung mit einem Steuerberater ist im Jahr vor der Abgabe essenziell

Steuererklärung in der Phase Praxisabgabe / Ruhestand

Das Jahr der Praxisabgabe ist steuerlich besonders: Im gleichen Jahr fallen Praxisgewinne, der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf und ggf. noch Rentenbeginn zusammen. Das ergibt eine sehr hohe steuerliche Belastung, die durch gezielte Planung reduziert werden kann.

Der Veräußerungsgewinn aus der Praxis (Verkaufspreis minus Buchwert) wird nach § 16 EStG behandelt. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro und gilt einmalig im Leben für Veräußerungsgewinne bis 136.000 Euro. Bei einem Gewinn von 400.000 Euro aus dem Praxisverkauf kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG zum Einsatz, der die Steuerlast auf den Gewinn auf den halben durchschnittlichen Steuersatz reduziert. Trotzdem kann die Steuerlast auf den Praxiserlös 80.000 bis 150.000 Euro betragen.

Im Ruhestand sind Versorgungswerksrenten als wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG vollständig steuerpflichtig. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Depot unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag (26,375 Prozent gesamt). Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro jährlich (2025). Wer aus einem Depot mit 800.000 Euro jährlich 40.000 Euro entnimmt, zahlt je nach Realisierungsart Kapitalertragsteuer auf den Ertragsanteil.

Worauf Ärzte in der Ruhestandsphase besonders achten sollten

Wer gleichzeitig Praxisabgabe und Rentenantritt plant, sollte beide zeitlich entzerren, wenn möglich. Ein Praxisverkauf im Dezember und Rentenbeginn im Januar des Folgejahres verteilt die Steuerlast auf zwei Kalenderjahre. Ärzteversichert empfiehlt, steuerliche und versicherungsrechtliche Fragen der Praxisabgabe mindestens zwei Jahre im Voraus zu planen.

Typische Fehler in dieser Karrierephase

Ein häufiger Fehler ist das Unterschätzen der Steuerlast im Jahr der Praxisabgabe. Wer keine Steuerrücklagen gebildet hat, muss die Steuernachzahlung aus dem Verkaufserlös bestreiten und hat weniger für die Altersvorsorge.

Ebenfalls problematisch: das Vergessen von laufenden Praxiskosten als letztmalig abzugsfähige Betriebsausgaben. Wer die Praxis im Laufe des Jahres abgibt, kann alle bis dahin angefallenen Ausgaben noch steuerlich geltend machen.

Fazit

Die Steuererklärung bei der Praxisabgabe ist die komplexeste der ärztlichen Karriere. Eine sorgfältige Vorbereitung mit Steuerberater und Finanzplanung kann die Steuerlast erheblich senken. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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