Die ersten Jahre nach der Niederlassung bieten steuerliche Gestaltungsspielräume, die viele Ärztinnen und Ärzte nicht vollständig nutzen. Wer diese Möglichkeiten von Beginn an systematisch einsetzt, kann die Steuerlast in einer Phase, in der die Praxis hohe Investitionen erfordert, erheblich senken.
Das Wichtigste in Kürze
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG erlauben es, geplante Anschaffungen bis zu 200.000 Euro steuerlich vorwegzunehmen
- Betriebsausgaben rund um Praxisgründung, Fortbildung und Fachliteratur sind vollständig abzugsfähig
- Die Wahl der Gewinnermittlungsart (Einnahmen-Überschuss-Rechnung vs. Bilanzierung) hat große steuerliche Wirkung und sollte mit einem Steuerberater entschieden werden
Steuern sparen in der Phase des Niederlassungsstarts
Zum Niederlassungsstart entstehen hohe Anfangsinvestitionen: Praxiseinrichtung, medizinische Geräte, EDV und Umbaumaßnahmen schlagen schnell mit 150.000 bis 300.000 Euro zu Buche. Diese Investitionen können steuerlich über Abschreibungen über die Nutzungsdauer verteilt oder bei bestimmten geringwertigen Wirtschaftsgütern unter 800 Euro sofort abgesetzt werden. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt darüber hinaus, 50 Prozent des geplanten Anschaffungswertes bereits im Jahr vor der Anschaffung steuermindernd geltend zu machen.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und doppelter Buchführung. Ärzte in der Niederlassung sind in der Regel nicht bilanzierungspflichtig und können die einfachere EÜR nutzen. Diese erlaubt durch das Zu- und Abflussprinzip eine gewisse Steuergestaltung, etwa durch das Vorziehen von Ausgaben in einkommensstarke Monate. Im ersten Niederlassungsjahr sollte zudem geprüft werden, ob eine Betriebsaufspaltung oder die Einbindung einer Managementgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist.
Worauf Niederlassungsstarter besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, bereits vor dem ersten Praxistag einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu engagieren, da allgemeine Steuerberater die spezifischen Abzugsmöglichkeiten im ärztlichen Bereich oft nicht vollständig kennen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Umsatzsteuer: Heilkundliche Leistungen sind zwar umsatzsteuerfrei, aber gemischte Tätigkeiten wie Gutachten oder Atteste können steuerpflichtig sein und erfordern eine klare Trennung.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Viele Ärzte vergessen, Fahrtkosten zur Fortbildung, Kongressgebühren und Fachliteratur konsequent als Betriebsausgaben zu erfassen. Auch die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgabe wird oft versäumt, obwohl sie bei einem ausschließlich beruflich genutzten Raum bis zu 1.250 Euro jährlich abzugsfähig ist. Ein dritter häufiger Fehler ist das Versäumen der Grunderwerbsteuervergünstigungen beim Kauf von Praxisimmobilien, sofern diese als Betriebsvermögen qualifiziert werden.
Fazit
Der Niederlassungsstart bietet einmalige steuerliche Chancen, die mit der richtigen Beratung konsequent genutzt werden können. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
- Gesetze im Internet – Einkommensteuergesetz
- KBV – Niederlassung und Zulassung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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