Der Übergang von der aktiven Praxistätigkeit in den Ruhestand ist mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden. Wer die richtigen Weichen frühzeitig stellt, kann die Steuerlast bei der Praxisabgabe und im Ruhestand erheblich reduzieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Veräußerungsgewinn bei Praxisabgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden
  • Im Ruhestand sinkt das zu versteuernde Einkommen oft deutlich, was Gestaltungsspielraum eröffnet
  • Rentenleistungen aus Versorgungswerk und privater Altersvorsorge werden unterschiedlich besteuert

Steuern sparen in der Phase Praxisabgabe und Ruhestand

Die Praxisabgabe löst einen Veräußerungsgewinn aus: die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Buchwert des Praxisvermögens. Bei einem Verkaufspreis von 300.000 Euro und einem Buchwert von 30.000 Euro ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 270.000 Euro. Ohne Gestaltungsmaßnahmen würde dieser in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen.

Der Gesetzgeber hat Vergünstigungen vorgesehen: Wer die Praxis nach Vollendung des 55. Lebensjahres veräußert oder berufsunfähig ist, kann auf Antrag den sogenannten halben Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen. Dieser Freibetrag von 45.000 Euro mindert den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Zusätzlich gilt der ermäßigte Steuersatz, der die effektive Belastung auf etwa die Hälfte des normalen Spitzensteuersatzes reduziert. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte mit einem spezialisierten Steuerberater abgestimmt werden.

Im Ruhestand selbst verändert sich die Steuersituation grundlegend: Das laufende Praxiseinkommen entfällt, stattdessen kommen Versorgungswerk-Rente, eventuelle Kapitalerträge und private Rentenversicherungsleistungen hinzu. Versorgungswerk-Renten werden im Rentenalter voll als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Private Rentenversicherungen mit Rentenzahlung unterliegen nur der günstigen Ertragsanteilsbesteuerung: Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren werden nur 18 Prozent der Rente besteuert. Eine monatliche Privatrente von 2.000 Euro ist also nur mit 360 Euro steuerlich relevant.

Worauf Ärzte bei Praxisabgabe und Ruhestand besonders achten sollten

Beginnen Sie mit der steuerlichen Gestaltung mindestens drei Jahre vor der geplanten Praxisabgabe. Investitionen in Praxisausstattung oder Rentenversicherungsbeiträge können den laufenden Praxisgewinn in den letzten aktiven Jahren noch reduzieren. Ärzteversichert arbeitet mit spezialisierten Steuerberatern zusammen und koordiniert die Abstimmung zwischen Versicherungsgestaltung und Steueroptimierung bei der Praxisübergabe.

Typische Fehler in dieser Karrierephase

Viele Praxisinhaber bereiten die Abgabe steuerlich zu spät vor und können die gesetzlichen Vergünstigungen nicht mehr optimal nutzen. Ein weiterer Fehler ist, die laufende Steuerlast im Ruhestand zu unterschätzen: Versorgungswerk-Renten werden voll versteuert, und bei einem Gesamteinkommen aus mehreren Quellen kann der effektive Steuersatz überraschend hoch sein.

Fazit

Die steuerliche Gestaltung bei Praxisabgabe und im Ruhestand erfordert frühzeitige Planung und spezialisierte Beratung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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