Telemedizin gewinnt in der Facharzttätigkeit kontinuierlich an Bedeutung und verändert, wie Fachärzte ihre Patienten betreuen und mit Kollegen zusammenarbeiten. Wer als Facharzt die Chancen der Telemedizin nutzen möchte, sollte rechtliche Rahmenbedingungen, Abrechnungsmöglichkeiten und Haftungsfragen kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Fachärzte können Videosprechstunden seit 2018 regulär über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen
- Für telemedizinische Leistungen gelten besondere Dokumentations- und Datenschutzanforderungen
- Die Berufshaftpflicht muss telemedizinische Tätigkeiten ausdrücklich einschließen
Telemedizin in der Phase Facharzt
Die Videosprechstunde ist für Fachärzte seit der Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie im Jahr 2018 regulär abrechnungsfähig. Über die Kassenärztliche Vereinigung können Fachärzte videobasierte Konsultationen gegenüber gesetzlich Versicherten abrechnen, sofern ein zugelassener Anbieter genutzt wird und die technischen Anforderungen erfüllt sind. Privatpatienten können Videokonsultationen individuell nach GOÄ berechnen.
Für Fachärzte eröffnet Telemedizin besondere Möglichkeiten in der Nachsorge chronisch kranker Patienten, bei Kontrolltermin-Verlagerungen und in der Zusammenarbeit mit Hausärzten. Fachrichtungen wie Psychiatrie, Dermatologie und Innere Medizin nutzen Telemedizin besonders intensiv. Wichtig ist jedoch, dass Erstkontakte und Diagnosen, die eine körperliche Untersuchung erfordern, weiterhin in Präsenz stattfinden müssen.
Die Dokumentationspflichten für Telemedizin entsprechen denen der Präsenzbehandlung: Befunde, Gesprächsinhalte und Therapieempfehlungen müssen vollständig in der Patientenakte erfasst werden. Datenschutzrechtlich müssen alle genutzten Plattformen DSGVO-konform sein und eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorliegen. Die Übertragung von Patientendaten über nicht zertifizierte Kanäle ist unzulässig.
Worauf Fachärzte bei der Telemedizin besonders achten sollten
Vor dem Start telemedizinischer Leistungen sollten Fachärzte ihre Berufshaftpflichtversicherung prüfen: Nicht alle Policen decken telemedizinische Behandlungen automatisch ab. Ärzteversichert prüft auf Wunsch den bestehenden Versicherungsschutz und stellt sicher, dass telemedizinische Tätigkeiten vollständig versichert sind.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist die Nutzung nicht zertifizierter Videoplattformen, was zu datenschutzrechtlichen Problemen und Abrechnungsablehnungen führen kann. Auch das Versäumnis, die Berufshaftpflicht auf telemedizinische Leistungen zu erweitern, wird oft erst im Schadensfall bemerkt.
Fazit
Telemedizin bietet Fachärzten echte Effizienzgewinne und eine bessere Patientenbetreuung, setzt aber Kenntnisse der rechtlichen und versicherungstechnischen Anforderungen voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Videosprechstunde und Telemedizin
- Bundesärztekammer – Telemedizin und Fernbehandlung
- Bundesgesundheitsministerium – Digitalisierung im Gesundheitswesen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →