Telemedizin ist für Praxisgründer keine Zukunftsoption mehr, sondern eine Gegenwartschance. Wer von Anfang an digitale Versorgungsangebote integriert, erreicht mehr Patienten und kann die Praxiskapazitäten effizienter nutzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Videosprechstunden sind seit 2020 vollständig im EBM-Katalog verankert und von den Krankenkassen vergütet
- Für Telemedizin gelten dieselben Haftungsregeln wie für Präsenzbehandlungen
- Datenschutz und DSGVO-Konformität müssen bei jedem Telemedizin-Anbieter geprüft werden
Telemedizin in der Phase Niederlassungsstart
Seit der Einführung der Videosprechstunden-Ziffer im EBM-Katalog können niedergelassene Ärzte Videokonsultationen mit gesetzlich versicherten Patienten vollständig über die KV abrechnen. Die Vergütung liegt je nach Fachrichtung zwischen 12 und 25 Euro pro Videokonsultation. Wer pro Tag fünf bis zehn Videosprechstunden anbietet, kann damit 200 bis 400 Euro zusätzlichen Tagesumsatz erzielen, ohne einen physischen Patienten in der Praxis zu haben.
Für den Niederlassungsstart bedeutet das: Telemedizin kann helfen, in der Aufbauphase die Auslastung zu erhöhen und Patienten zu gewinnen, die keine Zeit für Präsenztermine haben. Gleichzeitig erreicht man damit ländliche oder mobilitätseingeschränkte Patienten, die sonst keine ärztliche Versorgung in der Nähe haben.
Technisch reicht ein KV-zertifizierter Videodienstanbieter. Die KBV führt eine Liste zugelassener Anbieter. Datenschutzmäßig muss der Anbieter DSGVO-konform und in der EU gehostet sein. Die Kosten für einen Videodienst liegen je nach Anbieter zwischen 0 und 100 Euro monatlich.
Worauf Ärzte zum Niederlassungsstart besonders achten sollten
Wer Telemedizin anbietet, haftet für Behandlungsfehler in der Videosprechstunde genauso wie bei einer Präsenzbehandlung. Die Berufshaftpflicht muss Telemedizin-Tätigkeiten ausdrücklich einschließen. Ärzteversichert prüft auf Anfrage, ob die gewählte Berufshaftpflicht auch Telemedizin-Behandlungen abdeckt, und empfiehlt gegebenenfalls eine Anpassung.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Einsetzen eines nicht KV-zertifizierten Videodienstanbieters. Wer einen kommerziellen Videoanruf-Dienst nutzt, riskiert DSGVO-Verstöße und kann die Leistung nicht über die KV abrechnen.
Ebenfalls problematisch: das Vernachlässigen der Patientenkommunikation rund um Telemedizin. Patienten, die nicht wissen, dass Videosprechstunden angeboten werden, nutzen sie auch nicht. Eine aktive Kommunikation auf der Praxis-Website und in der Terminvergabe ist notwendig.
Fazit
Telemedizin ist beim Niederlassungsstart eine kluge Ergänzung des Praxisangebots, die mit wenig Aufwand eingerichtet werden kann und sofort abrechnungsfähig ist. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Videosprechstunde und Telemedizin
- Bundesministerium für Gesundheit – Digitalisierung in der Medizin
- BaFin – Datenschutz und digitale Dienste
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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