Telemedizin ist aus dem deutschen Gesundheitssystem nicht mehr wegzudenken. Für Oberärzte bietet die digitale Behandlung neue Möglichkeiten, aber auch neue Haftungsrisiken und Abrechnungsfragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Videosprechstunden sind seit 2019 im EBM abrechnungsfähig und werden mit 12 bis 25 Euro je Kontakt vergütet
- Die Haftung bei Fernbehandlung gilt denselben Standards wie die Präsenzbehandlung
- Datenschutz und DSGVO-Konformität sind bei Telemedizin besonders zu beachten
Telemedizin in der Phase Oberarzt
Oberärzte kommen mit Telemedizin auf zwei Wegen in Berührung: als klinisch tätige Ärzte, die Videosprechstunden für Folgekonsultationen und Verlaufskontrollen anbieten, und als Abteilungsleiter, die Telemedizinkonzepte für ihre Einheit entwickeln. Beide Rollen haben unterschiedliche Anforderungen.
In der klinischen Praxis ermöglicht die Videosprechstunde nach EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) eine Abrechnung von Konsultationen, die keine körperliche Untersuchung erfordern, also etwa Medikamentengespräche, Befundbesprechungen oder Verlaufskontrollen. Die Vergütung liegt je nach Leistungsziffer zwischen 12 und 25 Euro pro Kontakt. Für die Klinik ist das im Vergleich zur Präsenzambulanz effizienter, weil kein Wartezimmer, keine Anfahrt und weniger Koordinationsaufwand anfällt.
Haftungsrechtlich gilt: Wer per Video behandelt, haftet genauso wie bei einer Präsenzbehandlung. Das bedeutet, dass die Diagnose- und Dokumentationspflichten identisch sind. Wer bei einem Videokonsult einen Befund übersieht, weil keine körperliche Untersuchung möglich war, kann sich nicht auf die Fernbehandlung als Entschuldigung berufen. Wenn eine körperliche Untersuchung notwendig ist, muss der Arzt den Patienten in die Praxis einbestellen.
Worauf Oberärzte besonders achten sollten
Wer Telemedizin in der eigenen Abteilung einführt, muss sicherstellen, dass die eingesetzte Softwarelösung DSGVO-konform ist und dass die Daten auf Servern in Deutschland oder der EU gespeichert werden. Ärzteversichert empfiehlt außerdem, zu prüfen, ob die Berufshaftpflicht des Hauses Telemedizinleistungen ausdrücklich abdeckt, da manche Policen hier Einschränkungen haben.
Typische Fehler in dieser Karrierephase
Ein häufiger Fehler ist das Einsatz unverschlüsselter Videokommunikation für Patientengespräche. Standard-Videokonferenzlösungen wie Zoom oder Teams erfüllen die DSGVO-Anforderungen für medizinische Konsultationen in der Regel nicht ohne spezielle Konfiguration.
Ebenfalls problematisch: das Fehlen einer klaren Dokumentation bei Telemedizinkontakten. Wer keine strukturierten Einträge in der Patientenakte führt, hat im Schadensfall schlechte Karten.
Fazit
Telemedizin eröffnet Oberärzten neue Möglichkeiten zur Patientenversorgung und Effizienzsteigerung. Wer die rechtlichen und technischen Grundlagen beherrscht, kann das Potenzial voll ausschöpfen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Telemedizin und Videosprechstunde im EBM
- Bundesministerium für Gesundheit – Digitalisierung im Gesundheitswesen
- BaFin – Haftpflichtversicherung und Telemedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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