Mit der Praxisgründung übernehmen Sie als niedergelassener Arzt eine neue Dimension von Verantwortung. Wenn Sie handlungsunfähig werden, braucht nicht nur Ihre Familie, sondern auch Ihre Praxis eine bevollmächtigte Person, die kurzfristig Entscheidungen treffen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Praxisinhaber brauchen Sie neben einer persönlichen Vorsorgevollmacht auch eine Praxis-Vertretungsregelung
  • Die Vollmacht sollte explizit auch für geschäftliche Handlungen wie Bankkonten und Vertragsunterzeichnung gelten
  • Eine notarielle Beglaubigung erhöht die rechtliche Wirksamkeit erheblich

Vorsorgevollmacht in der Phase Niederlassungsstart

Mit der Niederlassung ändern sich Ihre rechtlichen Verantwortlichkeiten grundlegend. Als Praxisinhaber sind Sie alleiniger Entscheidungsträger für Arbeitsverhältnisse, Mietverträge, Bankkredite und laufende Betriebsausgaben. Wenn Sie durch Krankheit oder einen Unfall handlungsunfähig werden, kann die Praxis ohne rechtlich bevollmächtigte Person nicht weitergeführt werden.

Eine Vorsorgevollmacht für den privaten Bereich regelt medizinische Entscheidungen, Bankzugang und persönliche Angelegenheiten. Für die Praxis brauchen Sie zusätzlich eine auf den Praxisbetrieb zugeschnittene Vollmacht, die einer bevollmächtigten Person erlaubt, Verträge zu unterzeichnen, Personal anzuweisen und die laufenden Geschäfte weiterzuführen. Diese Person muss nicht zwingend Arzt sein, aber Sie sollte über ausreichend unternehmerisches Verständnis verfügen.

Die Kombination aus persönlicher Vorsorgevollmacht und Praxis-Generalvollmacht ist am wirkungsvollsten, wenn beide notariell beglaubigt und im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert sind. Die notarielle Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und beträgt bei einem Praxiswert von 200.000 Euro circa 500 bis 800 Euro. Im Ernstfall ist dieser Aufwand gut investiert.

Prüfen Sie auch, ob Ihre Praxis über eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit entsprechend geregelter Überbrückungslösung verfügt: Viele BU-Versicherungen zahlen erst nach sechs Monaten andauernder Berufsunfähigkeit. In dieser Überbrückungszeit muss die Praxis handlungsfähig bleiben.

Worauf niedergelassene Ärzte zum Start besonders achten sollten

Besprechen Sie die Vollmacht mit einer Vertrauensperson, die Sie als Bevollmächtigten einsetzen wollen, und klären Sie, ob diese Person bereit und in der Lage ist, im Ernstfall zu handeln. Ärzteversichert empfiehlt, die Erstellung der Vorsorgevollmacht direkt mit dem Abschluss einer Praxis-BU-Versicherung zu verbinden, damit alle Szenarien einer Handlungsunfähigkeit abgedeckt sind.

Typische Fehler in dieser Karrierephase

Viele Ärzte erstellen beim Niederlassungsstart zwar eine persönliche Vorsorgevollmacht, vergessen aber die praxisspezifische Regelung. Dadurch kann die Praxis bei einem Ausfall faktisch nicht mehr betrieben werden, obwohl rechtlich keine Insolvenz vorliegt. Ein weiterer Fehler ist, die Vollmacht nicht zu aktualisieren, wenn sich Praxisstruktur oder persönliche Lebensumstände ändern.

Fazit

Eine Vorsorgevollmacht zum Niederlassungsstart ist für Arzt und Praxis gleichermaßen unverzichtbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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