Angestellte Ärzte bewegen sich im Spannungsfeld zwischen den Weisungen ihres Arbeitgebers und ihrer persönlichen berufsrechtlichen Verantwortung. Compliance bedeutet hier nicht nur die Einhaltung interner Regeln, sondern auch die Wahrung ärztlicher Unabhängigkeit und gesetzlicher Pflichten gegenüber Patienten.
Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte Ärzte tragen trotz Weisungsgebundenheit persönliche berufsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung
- Korruptionsverbote im Gesundheitswesen gelten auch für angestellte Ärzte (§ 299a StGB)
- Dokumentations- und Schweigepflichten sind nicht durch Arbeitsanweisungen einschränkbar
Grundlagen: Compliance-Rahmen für angestellte Ärzte
Angestellte Ärzte sind zwar weisungsgebunden gegenüber ihrem Arbeitgeber, aber ihre persönliche berufsrechtliche Verantwortung bleibt davon unberührt. Das bedeutet: Eine Anweisung des Arbeitgebers, die gegen ärztliches Berufsrecht oder Strafrecht verstößt, muss nicht befolgt werden. Im Gegenteil: Die Befolgung einer solchen Anweisung kann den Arzt selbst strafbar machen.
Seit 2016 gilt das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen. Die §§ 299a und 299b StGB stellen die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Für angestellte Ärzte ist relevant, dass sie keine geldwerten Vorteile von Pharmaunternehmen, Medizinprodukteherstellern oder anderen Leistungserbringern annehmen dürfen, wenn diese mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Strafen können Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren umfassen.
Die Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt uneingeschränkt für angestellte Ärzte. Patientendaten dürfen innerhalb eines Krankenhauses nur an unmittelbar an der Behandlung beteiligte Personen weitergegeben werden. Die Weitergabe an Dritte, einschließlich des Arbeitgebers in Bezug auf konkrete Patientendaten, ist ohne Einwilligung des Patienten unzulässig.
Schritt für Schritt: Compliance im Arbeitsalltag sicherstellen
Schritt 1: Interne Compliance-Richtlinien kennen. Lesen Sie das Compliance-Handbuch Ihres Arbeitgebers und fragen Sie bei Unklarheiten den Compliance-Beauftragten.
Schritt 2: Interessenkonflikte proaktiv melden. Haben Sie Verbindungen zu Unternehmen, deren Produkte oder Leistungen Sie empfehlen könnten, melden Sie dies schriftlich.
Schritt 3: Zuwendungen ablehnen. Lehnen Sie Geschenke, Einladungen oder andere Vorteile von Pharmaunternehmen oder Geräteherstellern ab, die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen.
Schritt 4: Weisungen kritisch prüfen. Verweigern Sie Weisungen, die erkennbar gegen ärztliches Berufsrecht oder Strafrecht verstoßen, und dokumentieren Sie die Verweigerung.
Schritt 5: Betrieblichen Ombudsmann nutzen. Viele Krankenhäuser bieten anonyme Meldekanäle für Compliance-Verstöße an. Nutzen Sie diese, wenn Sie Missstände beobachten.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Verantwortung bei Compliance-Verstößen ausschließlich beim Arbeitgeber liegt. Im Strafrecht gilt: Jeder ist für sein eigenes Handeln verantwortlich, auch wenn er auf Weisung gehandelt hat.
Ärzteversichert empfiehlt angestellten Ärzten, neben der Berufshaftpflicht des Arbeitgebers auch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen. Nicht alle Arbeitgeberpolice decken jeden denkbaren Haftungsfall ab, insbesondere bei privaten Nebentätigkeiten.
Fazit
Compliance ist für angestellte Ärzte eine persönliche Verantwortung, die durch keine Arbeitsanweisung aufgehoben werden kann. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Antikorruption Gesundheitswesen
- Gesetze im Internet – StGB § 299a
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Compliance
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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