Telemedizin bietet niedergelassenen und angestellten Ärzten neue Behandlungsmöglichkeiten und Einnahmequellen, bringt aber auch spezifische rechtliche, haftungsrechtliche und versicherungstechnische Fragen mit sich. Dieser Vertiefungsteil gibt einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Aspekte der telemedizinischen Praxis.
Das Wichtigste in Kürze
- Telemedizinische Leistungen sind seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots in § 7 Abs. 4 MBO-Ä zunehmend möglich
- Berufshaftpflichtversicherungen decken telemedizinische Behandlungen nur dann ab, wenn dies explizit vereinbart ist
- Datenschutz und IT-Sicherheit haben bei telemedizinischen Kommunikationskanälen höchste Priorität
Grundlagen: Telemedizin in der ärztlichen Praxis
Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer erlaubt seit 2018 in § 7 Abs. 4 MBO-Ä die ausschließliche Fernbehandlung von Patienten unter bestimmten Voraussetzungen. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Landesärztekammern, weshalb die tatsächlichen Möglichkeiten je nach Bundesland variieren. Grundsätzlich sind videobasierte Patientenkonsultationen, digitale Zweitmeinungen und telemonitoring-gestützte Nachsorgemaßnahmen zulässig.
Die Abrechnung telemedizinischer Leistungen über die KV ist über spezifische EBM-Ziffern möglich, die je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgestaltet sind. GOÄ-Ziffern für telemedizinische Leistungen sind noch im Entwicklungsstadium, aber einzelne Analognummern können bereits genutzt werden.
Schritt für Schritt: Telemedizin in die Praxis integrieren
Im ersten Schritt werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der zuständigen Landesärztekammer geprüft. Welche telemedizinischen Leistungen sind in welcher Form erlaubt? Gelten besondere Dokumentationspflichten?
Im zweiten Schritt werden geeignete Plattformen und technische Lösungen ausgewählt. Videokonferenz-Plattformen für medizinische Zwecke müssen DSGVO-konform sein, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbieten und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung ermöglichen. Allgemeine Videokonferenzlösungen (Zoom, Microsoft Teams) sind für die direkte Arzt-Patienten-Kommunikation ohne entsprechende Anpassung ungeeignet.
Im dritten Schritt wird die Berufshaftpflichtversicherung auf Abdeckung telemedizinischer Tätigkeiten überprüft. Viele Standardpolicen schließen telemedizinische Behandlungen aus oder haben Einschränkungen beim geografischen Geltungsbereich, wenn Patienten im Ausland behandelt werden.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Ein häufiger Fehler ist der Einsatz von Videokonferenzlösungen ohne datenschutzrechtliche Prüfung. Werden Gesundheitsdaten über nicht-konforme Systeme übertragen, drohen empfindliche Bußgelder. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Anpassung der Berufshaftpflicht, was im Schadensfall zu einer Nichtdeckung führen kann.
Ärzteversichert prüft bestehende Berufshaftpflichtpolicen auf Abdeckung telemedizinischer Tätigkeiten und passt den Schutz bei Bedarf an. Dabei stellen wir sicher, dass alle digital erbrachten Leistungen versicherungsrechtlich korrekt abgedeckt sind.
Fazit
Telemedizin ist ein wachsendes Feld mit großem Potenzial für Ärzte, erfordert aber eine sorgfältige rechtliche und versicherungstechnische Vorbereitung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Telemedizin und Fernbehandlung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Telemedizin und Abrechnung
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz – Gesundheitsdaten und Telemedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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