Ärzte üben häufig neben ihrer Haupttätigkeit weitere Tätigkeiten aus, etwa als Gutachter, Lehrbeauftragte, Betriebsärzte oder im Rahmen der Notfallversorgung. Diese Nebentätigkeiten sind arbeitsrechtlich, steuerlich und versicherungsrechtlich klar zu gestalten, um Risiken zu vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte Ärzte benötigen für jede Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers
- Nebentätigkeitseinkünfte unterliegen der Einkommensteuer und sind in der Steuererklärung gesondert auszuweisen
- Die Berufshaftpflichtversicherung muss alle ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten abdecken
Grundlagen: Rechtliche Rahmenbedingungen für ärztliche Nebentätigkeiten
Für angestellte Ärzte gilt das allgemeine Arbeitsrecht: Nebentätigkeiten, die die Haupttätigkeit beeinträchtigen oder in direktem Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen, sind ohne ausdrückliche Genehmigung unzulässig. Die meisten Krankenhausverträge und Chefarztverträge enthalten explizite Regelungen zur Liquidationsberechtigung, zu erlaubten Gutachtertätigkeiten und zur Nebentätigkeitsgenehmigung.
Selbstständige Ärzte können Nebentätigkeiten grundsätzlich freier gestalten, müssen aber ihre Zulassungsbedingungen und Pflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung beachten. Wer als Vertragsarzt zugelassen ist, hat beschränkte zeitliche Kapazitäten, die auch für Nebentätigkeiten gelten.
Schritt für Schritt: Nebentätigkeit rechtssicher gestalten
Im ersten Schritt wird der bestehende Arbeitsvertrag oder die Zulassungsbedingungen geprüft. Welche Nebentätigkeiten sind explizit erlaubt, welche genehmigungspflichtig? Bei Klinikärzten ist die schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen und zu dokumentieren.
Im zweiten Schritt wird die steuerliche Einordnung der Nebentätigkeit geklärt. Gutachterhonorare, Lehraufträge und ärztliche Beratungsleistungen zählen in der Regel zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und sind in der Anlage S der Steuererklärung anzugeben. Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung oder Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG sind zu prüfen.
Im dritten Schritt wird der Versicherungsschutz überprüft. Die bestehende Berufshaftpflichtversicherung deckt häufig nur die im Vertrag genannte Haupttätigkeit ab. Gutachtertätigkeiten, telemedizinische Leistungen oder betriebsärztliche Aufgaben erfordern gegebenenfalls einen ergänzenden Deckungsschutz.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Ein häufiger Fehler ist die stillschweigende Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers. Dies kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Anpassung der Berufshaftpflicht, sodass im Schadensfall eine Nichtdeckung entsteht.
Ärzteversichert prüft bestehende Berufshaftpflichtpolicen auf ihre Reichweite und ergänzt fehlende Deckungsbereiche. Wer Nebentätigkeiten plant oder bereits ausübt, sollte den Versicherungsschutz zeitnah überprüfen lassen.
Fazit
Ärztliche Nebentätigkeiten bieten finanzielle und berufliche Chancen, erfordern aber eine sorgfältige rechtliche und versicherungsrechtliche Vorbereitung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht und Nebentätigkeit
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Zulassung und Nebentätigkeit
- Gesetze im Internet – § 4 Nr. 14 UStG (Steuerbefreiungen)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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