Telemedizin hat sich in den letzten Jahren von einer Nischenlösung zu einem festen Bestandteil der ambulanten Versorgung entwickelt. Videosprechstunden, digitale Befundbesprechungen und fernüberwachte Therapieprogramme erweitern das Leistungsangebot von Arztpraxen und erhöhen die Patientenzufriedenheit.
Das Wichtigste in Kürze
- Videosprechstunden sind seit 2019 im EBM abrechnungsfähig und auch für GOÄ-Privatpatienten nutzbar
- Die Plattformen müssen datenschutzkonform und zertifiziert sein (KBV-Zertifizierung für GKV-Patienten)
- Haftung und Berufshaftpflichtschutz müssen den telemedizinischen Kontext ausdrücklich abdecken
Grundlagen: Rechtlicher und technischer Rahmen
Die rechtliche Grundlage für die Videosprechstunde im Kassenarztsystem ist die Anlage 31b des Bundesmantelvertrags-Ärzte sowie der EBM-Abschnitt 01.4. Zugelassene Plattformen sind von der KBV zertifiziert und gewährleisten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sowie DSGVO-Konformität. Plattformen ohne KBV-Zertifizierung dürfen für GKV-Patienten nicht verwendet werden.
Die abrechenbaren Leistungen umfassen die eigentliche Videokonsultation (Ziffer 01439), Folgekonsultationen und bei bestimmten Indikationen auch strukturierte Patientenprogramme. Die GOÄ enthält seit der Reform 2026 eigene Ziffern für telemedizinische Leistungen. Für Privatpatienten bietet die neue GOÄ deutlich mehr Abrechnungsmöglichkeiten als die alte Fassung.
Datenschutz spielt eine zentrale Rolle: Der Arzt ist nach DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich für die sichere Verarbeitung von Patientendaten im Videokonsultationssystem. Die Nutzung unsicherer Plattformen wie Zoom oder FaceTime für ärztliche Beratungen ist unzulässig und kann zu Bußgeldern führen.
Schritt für Schritt: Telemedizin in der Praxis einführen
Schritt 1: Zertifizierte Plattform auswählen. Eine aktuelle Liste zugelassener Anbieter findet sich auf der Website der KBV. Vergleichen Sie Benutzerfreundlichkeit, Kosten und technischen Support.
Schritt 2: Technische Infrastruktur sicherstellen. Stabile Internetverbindung, gute Kamera und Mikrofon sowie ein ruhiger, gut beleuchteter Beratungsraum sind Grundvoraussetzungen.
Schritt 3: Praxisabläufe anpassen. Integrieren Sie Online-Termine in Ihr Praxisverwaltungssystem und legen Sie Kriterien fest, welche Patienten und Anliegen für eine Videosprechstunde geeignet sind.
Schritt 4: Abrechnungsziffern kennen. Schulen Sie Ihre MFA in der korrekten Erfassung telemedizinischer Leistungen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden.
Schritt 5: Berufshaftpflicht prüfen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung Schäden aus telemedizinischen Leistungen explizit abdeckt.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Ein häufiger Fehler ist die Wahl nicht zertifizierter Plattformen aus Kostengründen. Neben dem Datenschutzrisiko verlieren Ärzte dadurch die Abrechnungsfähigkeit der Leistung gegenüber der GKV.
Ärzteversichert rät dazu, telemedizinische Leistungen als festen Bestandteil der Praxisstrategie zu betrachten und den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Gerade bei neuen Leistungsformen entstehen neue Haftungsrisiken, die in älteren Policen möglicherweise nicht abgedeckt sind.
Fazit
Telemedizin bietet Ärzten und Patienten echten Mehrwert, erfordert aber eine sorgfältige technische und rechtliche Vorbereitung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Videosprechstunde
- Bundesärztekammer – Telemedizin
- Gesetze im Internet – DSGVO
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →