Als Arbeitgeber tragen niedergelassene Ärzte Verantwortung für ihre Praxismitarbeiter. Die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist Pflicht und schützt Mitarbeiter bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Davon zu trennen ist die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung, die darüber hinausgehende zivilrechtliche Ansprüche von Mitarbeitern absichert. Beide Elemente ergänzen sich, decken aber unterschiedliche Risiken ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Unfallversicherung (BGW) ist für alle Praxisinhaber mit Mitarbeitern Pflicht.
- BGW-Beiträge richten sich nach Lohnsumme und Gefahrklasse; sie sind vollständig als Betriebsausgabe absetzbar.
- Die Arbeitgeberhaftpflicht deckt zivilrechtliche Ansprüche jenseits des Unfallversicherungsschutzes ab.
- Beide Versicherungen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich sinnvoll.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Gesetzliche Unfallversicherung (BGW) | Arbeitgeberhaftpflicht |
|---|---|---|
| Pflicht | Ja | Nein (aber empfohlen) |
| Träger | Berufsgenossenschaft (BGW) | Private Versicherung |
| Leistungsfall | Arbeitsunfall, Berufskrankheit | Zivilrechtliche Mitarbeiterklagen |
| Kosten | Lohnsummenabhängig | Prämie je nach Betriebsgröße |
| Regress auf Praxisinhaber | Nur bei Vorsatz | Nein (Versicherung zahlt) |
| Schmerzensgeld (Mitarbeiter) | Nicht gedeckt | Gedeckt |
Detailvergleich
Gesetzliche Unfallversicherung: Leistungen und Grenzen
Die BGW übernimmt bei Arbeitsunfällen sämtliche Heilbehandlungskosten, Rehabilitationsleistungen und Rentenleistungen für verunfallte Mitarbeiter. Sie schützt den Praxisinhaber weitgehend vor Regress durch Mitarbeiter, ausgenommen bei Vorsatz. Für Nadelstichverletzungen, Infektionskrankheiten oder Wegeunfälle ist die BGW die primäre Absicherung.
Arbeitgeberhaftpflicht: Deckungslücken schließen
Ansprüche von Mitarbeitern auf Schmerzensgeld, die über die BGW-Leistungen hinausgehen, können Praxisinhaber persönlich treffen. Eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung deckt solche Ansprüche, zum Beispiel bei einer Mobbing-Klage oder einer Verletzung durch einen Mangel am Arbeitsplatz, der nicht als Arbeitsunfall gewertet wird.
Kosten und Prämienstruktur
BGW-Beiträge sind verhältnismäßig günstig (typischerweise 0,5 bis 2 Prozent der Lohnsumme für Arztpraxen) und als Pflichtaufwand einzuplanen. Arbeitgeberhaftpflichtprämien variieren je nach Betriebsgröße, sind aber in der Regel moderat und ebenfalls vollständig absetzbar.
Wann ist welche Option besser?
Gesetzliche Unfallversicherung ist keine Wahl, sondern gesetzliche Pflicht für jeden Praxisinhaber mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
Arbeitgeberhaftpflicht sollte jede Praxis mit Mitarbeitern zusätzlich abschließen, da sie zivilrechtliche Lücken schließt, die die BGW bewusst nicht abdeckt.
Fazit
Praxisinhaber sollten beide Bausteine als komplementär betrachten. Ärzteversichert empfiehlt, beim jährlichen Versicherungscheck zu prüfen, ob die Arbeitgeberhaftpflicht ausreichend dimensioniert ist und ob alle Mitarbeiter korrekt bei der BGW gemeldet sind. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- BGW – Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
- GDV – Haftpflichtversicherung für Arbeitgeber
- Bundesärztekammer – Arbeitsrecht in der Praxis
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