Als Praxisinhaber und Arbeitgeber tragen Ärzte Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, greifen unterschiedliche Schutzmechanismen: die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft (BG) und eine optional abschließbare Arbeitgeberhaftpflichtversicherung. Beide haben unterschiedliche Deckungsumfänge und sind nicht vollständig austauschbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Unfallversicherung (BG) ist für alle Arbeitgeber Pflicht und deckt Arbeitsunfälle der Mitarbeiter ab.
- Sie schließt Schmerzensgeld-Ansprüche gegen den Arbeitgeber weitgehend aus (Haftungsprivileg § 104 SGB VII).
- Die Arbeitgeberhaftpflicht schützt bei Schadensersatzansprüchen, die über das BG-Haftungsprivileg hinausgehen (z. B. Vorsatz, Wegeunfälle außerhalb).
- Beide Instrumente ergänzen sich; Praxen sollten die Kombination prüfen.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Gesetzliche Unfallversicherung (BG) | Arbeitgeberhaftpflicht |
|---|---|---|
| Pflicht | Ja | Nein (freiwillig) |
| Kostenträger | Arbeitgeber (BG-Beitrag) | Arbeitgeber (Prämie) |
| Leistung bei Arbeitsunfall | Heilbehandlung, Rente, Rehabilitation | Schadensersatz, der BG nicht abdeckt |
| Schmerzensgeld abgedeckt | Nein (BG zahlt nicht) | Ja, soweit Haftungsprivileg nicht greift |
| Haftungsausschluss Arbeitgeber | Ja (§ 104 SGB VII) | Nein, deckt verbleibende Ansprüche |
| Wegeunfall (Weg Wohnung/Arbeit) | Ja (abgedeckt durch BG) | Ergänzend möglich |
Detailvergleich
Gesetzliche Unfallversicherung als Pflichtbaustein: Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (für Arztpraxen meist die BGW, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zu versichern. Der Beitrag richtet sich nach Gefahrtarifen und dem Arbeitsentgelt. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber ein weitgehendes Haftungsprivileg: Mitarbeiter können bei Arbeitsunfällen keine eigenen Schmerzensgeldklagen gegen den Arbeitgeber führen.
Lücken und Ergänzungsbedarf: Das BG-Haftungsprivileg gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln und nicht für Drittschäden. Zudem werden Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der BG abgedeckt, hinterlassen aber dennoch zivilrechtliche Restrisiken. Eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung füllt diese Lücken und schützt den Praxisinhaber vor Regressforderungen, die außerhalb des BG-Systems entstehen.
Kostenstruktur: BG-Beiträge sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar; sie richten sich nach Gefahrklasse und Lohnsumme. Arbeitgeberhaftpflichtprämien sind überschaubar und oft in Rahmenverträgen von Berufshaftpflichtpolicen mitversichert.
Wann ist welche Option besser?
Nur BG reicht für Praxen mit geringem Haftungsexposure, wenn das Haftungsprivileg vollständig greift und keine besonderen Gefahrlagen vorliegen. Formal ist die BG-Pflichtversicherung immer und ausnahmslos erforderlich.
BG plus Arbeitgeberhaftpflicht empfiehlt sich für alle Praxen, die Risiken aus vorsätzlichem Handeln, Drittschäden oder komplexen Haftungsszenarien absichern möchten. Die geringe Prämie steht in keinem Verhältnis zu potenziellen Schadensersatzforderungen.
Fazit
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Pflicht und schützt Praxisinhaber weitgehend durch das Haftungsprivileg. Eine ergänzende Arbeitgeberhaftpflicht ist sinnvoll, um verbleibende Restrisiken abzudecken. Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz im Rahmen der jährlichen Praxis-Policenprüfung zu kontrollieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- GDV: Haftpflichtversicherungen für Unternehmen
- Bundesgesundheitsministerium: Arbeitsschutz und Unfallversicherung
- BaFin: Versicherungsaufsicht und Verbraucherinformation
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