Allgemeinmediziner fragen sich manchmal, ob eine zweite BU-Police sinnvoll ist – etwa um die Gesamtabsicherung zu erhöhen oder unterschiedliche Risiken auf verschiedene Anbieter zu verteilen. Besonders wenn ein bestehender BU-Vertrag keine Infektionsklausel enthält, kann eine zweite Police mit dieser Klausel gezielt die Lücke schließen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei BU-Policen gleichzeitig sind rechtlich möglich; Versicherer zahlen jeweils bis zu ihrer Rentengrenze.
- Eine zweite Police mit Infektionsklausel kann eine bestehende BU ohne diese Klausel ergänzen.
- Die Gesamtabsicherung sollte 80 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen, um Überversicherung zu vermeiden.
- Beide Verträge erfordern separate Gesundheitsprüfungen beim Abschluss.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Ein BU-Vertrag mit Infektionsklausel | Zwei BU-Verträge (Standard + Infektionsklausel) |
|---|---|---|
| Gesamtschutz | Vollständig integriert | Aufgeteilt, aber vollständig |
| Verwaltungsaufwand | Gering | Höher (zwei Verträge) |
| Kosten | Einheitlicher Beitrag | Zwei Beiträge |
| Flexibilität | Mittel | Hoch |
| Sinnvoll bei | Neuabschluss | Bestehender Police ohne Klausel |
| Empfehlung | Erstlösung | Ergänzungslösung |
Detailvergleich
Lückenschluss durch zweite Police: Wer bereits einen BU-Vertrag ohne Infektionsklausel hat und diesen nicht ändern kann oder möchte (z. B. wegen günstigem Einstiegsbeitrag oder aktueller Gesundheitssituation), kann gezielt eine zweite Police mit Infektionsklausel aber niedrigerer Rente abschließen. Diese deckt explizit das Tätigkeitsverbots-Szenario ab, während der erste Vertrag die allgemeine BU absichert.
Maximalgrenzen der Versicherer: Viele BU-Anbieter setzen eine Maximalrente in Abhängigkeit vom versicherten Einkommen. Bei zwei separaten Verträgen addieren sich die Renten – was die Gesamtabsicherung erhöht, aber auch den Gesamtbeitrag. Versicherer prüfen beim zweiten Antrag die Gesamtabsicherung und können die zulässige Rente entsprechend begrenzen.
Wann lohnt sich die Aufteilung? Zwei BU-Verträge sind sinnvoll, wenn ein Bestands-Tarif ohne Infektionsklausel günstiger ist als ein Neuvertrag mit Klausel, und die Klausel mit einer separaten Ergänzungspolice kosteneffizient nachgerüstet werden kann. Die Entscheidung sollte auf Basis eines Beitragsvergleichs getroffen werden.
Wann ist welche Option besser?
Ein integrierter BU-Vertrag mit Infektionsklausel ist die bevorzugte Lösung bei Neuabschluss – einfacher, kostengünstiger und in der Verwaltung unkomplizierter.
Zwei BU-Verträge sind die pragmatische Lösung für bestehende Verträge ohne Infektionsklausel, wenn eine Umdeckung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Fazit
Die Kombination zweier BU-Verträge ist kein Standardweg, aber eine legitime Lösung für spezifische Situationen. Ärzteversichert empfiehlt, die Gesamtbeitragslast und den Gesamtschutz realistisch zu kalkulieren und bei Zweifel einen unabhängigen Vergleich einzuholen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- GDV: Berufsunfähigkeitsversicherung und Mehrfachversicherung
- BaFin: Überversicherung und Versicherungsrecht
- Bundesärztekammer: Einkommensabsicherung für Ärzte
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