Die Kombination aus BU mit Infektionsklausel und privater Krankenversicherung (PKV) ist für die meisten Allgemeinmediziner der Standard-Absicherungsrahmen. Beide Produkte decken unterschiedliche Risiken ab und ergänzen sich ideal: Die PKV übernimmt die Behandlungskosten im Krankheitsfall, die BU sichert das Einkommen, wenn der Arzt dauerhaft nicht mehr arbeiten kann.
Das Wichtigste in Kürze
- PKV und BU decken komplementäre Risiken ab und ersetzen sich gegenseitig nicht.
- Im BU-Fall laufen PKV-Beiträge weiter – die BU-Rente muss diese mitfinanzieren.
- BU mit Infektionsklausel sichert auch Szenarien ab, in denen die PKV nicht zahlt (Tätigkeitsverbot ohne Behandlungsbedarf).
- Eine Beitragsbefreiung bei BU in der PKV ist oft nicht vorgesehen und muss separat abgesichert werden.
Vergleichstabelle
| Kriterium | PKV | BU mit Infektionsklausel |
|---|---|---|
| Absichertes Risiko | Behandlungskosten | Einkommensausfall |
| Leistung bei Tätigkeitsverbot | Nein (keine Erkrankung) | Ja (Infektionsklausel) |
| Leistung bei dauerhafter BU | Weiterhin Schutz nötig | Rente zur Finanzierung |
| Beitragsbefreiung bei BU | Nicht standardmäßig | Nicht anwendbar |
| Abhängigkeit voneinander | Indirekt | Nein |
| Kombination empfehlenswert | Immer | Immer |
Detailvergleich
PKV-Beiträge im BU-Fall: Wird ein Allgemeinmediziner berufsunfähig, entfällt sein Einkommen – aber die PKV-Beiträge laufen weiter. Diese können 400–800 € monatlich für einen gut versicherten Arzt betragen. Die BU-Rente muss daher ausreichend hoch sein, um nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch die laufenden Versicherungsprämien zu decken.
Tätigkeitsverbot ohne Behandlungsbedarf: Eine besondere Stärke der Infektionsklausel im Vergleich zur PKV: Wenn ein Arzt ein Tätigkeitsverbot erhält, ohne selbst erkrankt zu sein (z. B. nach Nadelstich mit positivem HIV-Test, aber asymptomatischem Verlauf), greift die PKV nicht. Die BU mit Infektionsklausel leistet jedoch – denn der Einkommensverlust ist real, unabhängig vom Behandlungsbedarf.
Absicherungsplanung mit beiden Instrumenten: Allgemeinmediziner sollten bei der BU-Rentenberechnung explizit die PKV-Beiträge einplanen. Eine BU-Rente, die nur das Nettoeinkommen minus Lebenshaltung abdeckt, aber die PKV-Beiträge vergisst, führt im Leistungsfall zu Finanzierungsproblemen.
Wann ist welche Option besser?
BU mit Infektionsklausel als Pflichtbasis ist für jeden PKV-versicherten Allgemeinmediziner unverzichtbar – die BU sichert das Einkommen, das die PKV-Beiträge mit finanziert.
PKV-Beitragsbefreiung prüfen: Manche Lebensversicherungsprodukte mit BU-Baustein enthalten eine Beitragsbefreiung – wer darauf Wert legt, sollte explizit nach dieser Option fragen.
Fazit
BU mit Infektionsklausel und PKV sind das tragende Absicherungsduo für Allgemeinmediziner. Ärzteversichert empfiehlt, bei der BU-Rentenkalkulation stets die laufenden PKV-Beiträge einzuplanen und so einen vollständigen Schutz zu gewährleisten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- PKV-Verband: Private Krankenversicherung und BU-Kombination
- GDV: Berufsunfähigkeitsversicherung und Gesamtabsicherung
- BaFin: Versicherungsprodukte im Kombinationsvergleich
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