Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung greift, wenn ein Arzt wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz seinen Beruf nicht mehr ausüben darf – auch ohne tatsächliche Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne. Für Allgemeinmediziner ist das Risiko real; aber lohnt sich die Klausel wirklich?
Das Wichtigste in Kürze
- Die Infektionsklausel leistet bei einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG, auch wenn keine klassische BU vorliegt.
- Allgemeinmediziner haben aufgrund des breiten Patientenkontakts ein erhöhtes Infektionsrisiko, z.B. durch Hepatitis B, Tuberkulose oder SARS-CoV-2.
- Die Klausel kostet typischerweise 10–20% Mehrprämie; die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Tätigkeitsverbots ist gering aber realistisch.
- Nicht alle Versicherer bieten die Klausel; Qualitätsunterschiede in den Bedingungen sind erheblich.
Vergleichstabelle
| Kriterium | BU ohne Infektionsklausel | BU mit Infektionsklausel |
|---|---|---|
| Leistung bei Tätigkeitsverbot | Nein | Ja (§ 31 IfSG) |
| Leistung bei klassischer BU | Ja | Ja |
| Mehrprämie | 0 % | ~10–20 % |
| Relevanz für Allgemeinmediziner | Standard | Erhöht |
| Risikoabdeckung Infektionskrankheit | Nein | Ja |
| Marktangebot | Breit | Eingeschränkt |
Detailvergleich
Standard-BU: Kein Schutz bei behördlichem Tätigkeitsverbot
Eine herkömmliche BU leistet nur, wenn der Arzt aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kann. Ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG – etwa wegen einer Hepatitis-B-Infektion oder Tuberkulose – begründet keine klassische BU. Ohne Infektionsklausel bleibt der Arzt in dieser Situation ohne BU-Leistung.
Infektionsklausel: Ergänzungsschutz für den Praxisalltag
Mit Infektionsklausel leistet die BU-Police auch bei einem dauerhaften oder langandauernden Tätigkeitsverbot wegen einer anzeigepflichtigen Infektionskrankheit. Die Klausel schließt die Lücke zwischen Standard-BU und behördlichem Berufsverbot. Für Allgemeinmediziner, die täglich Patienten mit unbekanntem Infektionsstatus behandeln, ist das Risiko real.
Risiko-Nutzen-Bewertung
Das Tätigkeitsverbot-Szenario betrifft eine Minderheit der Ärzte; die Wahrscheinlichkeit eines permanenten Verbots ist gering. Dennoch ist die potenzielle finanzielle Wirkung erheblich: Ein dauerhafter Berufsausfall ohne BU-Leistung kann existenzbedrohend sein. Der Mehrpreis von 10–20% erscheint bei einer Gesamtprämie von 200 €/Monat absolut überschaubar.
Wann ist welche Option besser?
BU ohne Infektionsklausel ist ausreichend für Ärzte mit geringem Infektionsexpositionsrisiko (z.B. Radiologen, IT-affine Ärzte mit hauptsächlich administrativen Tätigkeiten).
BU mit Infektionsklausel empfiehlt sich für alle Allgemeinmediziner, Infektiologen, Tropenmediziner und Ärzte mit intensivem Patientenkontakt.
Fazit
Für Allgemeinmediziner ist die Infektionsklausel eine sinnvolle und günstige Ergänzung. Ärzteversichert empfiehlt, bei der BU-Auswahl gezielt auf die Qualität der Infektionsklausel-Bedingungen zu achten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte
- Gesetze im Internet – IfSG § 31 Tätigkeitsverbot
- Bundesärztekammer – Infektionsschutz und Berufsrecht
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