BU-Beiträge können je nach Vertragsgestaltung steuerlich geltend gemacht werden. Die Infektionsklausel als Zusatzbaustein beeinflusst dabei Prämie und steuerliche Absetzbarkeit. Allgemeinmediziner als Freiberufler oder Praxisinhaber haben spezifische steuerliche Gestaltungsoptionen, die es lohnt zu kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- BU-Beiträge als eigenständige Police sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar (Höchstbetrag 2.800 € / 1.900 € für PKV-Versicherte).
- In Kombination mit einer Rürup-Rente sind BU-Beiträge zu 100% als Sonderausgaben absetzbar.
- Die Infektionsklausel erhöht die Prämie; der Mehrpreis ist bei Rürup-Einschluss ebenfalls absetzbar.
- Niedergelassene Ärzte können BU-Beiträge in bestimmten Konstellationen als Betriebsausgaben geltend machen.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Standard-BU | BU mit Infektionsklausel |
|---|---|---|
| Absetzbarkeit als Sonderausgabe | Begrenzt (Höchstbetrag) | Gleich |
| Rürup-Kombi absetzbar | 100 % | 100 % |
| Mehrprämie Infektionsklausel | 0 € | +10–20 % |
| Steuerlicher Vorteil der Mehrprämie | 0 | Bei Rürup: Voll abziehbar |
| Betriebsausgabenabzug (Praxis) | Eingeschränkt | Eingeschränkt |
| Optimierungspotenzial | Mittel | Hoch (mit Rürup) |
Detailvergleich
BU im Sonderausgabenrahmen
Standalone-BU-Policen werden als Vorsorgeaufwendungen behandelt. Der Abzugshöchstbetrag ist für PKV-Versicherte auf 1.900 €/Jahr gedeckelt; für GKV-Versicherte auf 2.800 €/Jahr. Da viele Ärzte bereits durch PKV-Beiträge den Höchstbetrag ausschöpfen, bleibt für die BU oft kein steuerlicher Spielraum.
Rürup-Kombination: Volle Absetzbarkeit
Wird die BU in Kombination mit einer Rürup-Rente abgeschlossen (BUZ: Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), können die Gesamtbeiträge als Sonderausgaben zu 100% abgezogen werden (bis zum Rürup-Höchstbetrag). Der Mehrpreis der Infektionsklausel wird in dieser Konstruktion ebenfalls steuerlich entlastet – was den realen Netto-Mehrpreis deutlich reduziert.
Praxisinhaber: Betriebsausgabe unter Bedingungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können niedergelassene Ärzte BU-Beiträge als Betriebsausgabe geltend machen, wenn die Versicherung klar dem betrieblichen Bereich zugeordnet ist. Steuerberater sollten diesen Aspekt individuell prüfen.
Wann ist welche Option besser?
Standard-BU ohne Rürup ist steuerlich wenig attraktiv wenn der PKV-Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.
BU mit Infektionsklausel + Rürup ist steuerlich optimal und für Allgemeinmediziner mit hoher Steuerlast besonders empfehlenswert.
Fazit
Die steuerliche Gestaltung der BU ist ein unterschätzter Hebel. Ärzteversichert empfiehlt, BU und Rürup-Rente kombiniert zu planen und die Infektionsklausel dabei als steuerlich effizienten Zusatzbaustein einzuschließen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Rürup-Rente und Sonderausgaben
- GDV – BU-Versicherung: Steuerliche Behandlung
- BaFin – BU-Zusatzversicherungen im Überblick
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