Allgemeinmediziner sind täglich mit Infektionserregern konfrontiert. Ein behördliches Berufsverbot wegen Hepatitis B, MRSA oder Tuberkulose kann die Praxis von heute auf morgen schließen. Eine BU ohne Infektionsklausel bietet in diesem Szenario keinen Schutz.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Infektionsklausel erweitert den BU-Schutz auf behördliche Berufsverbote bei Infektionskrankheiten.
- Ohne diese Klausel besteht bei Berufsverbot kein BU-Leistungsanspruch.
- Allgemeinmediziner gehören zur Hochrisikogruppe für infektionsbedingte Berufsverbote.
- Eine BU mit Infektionsklausel ist für jeden niedergelassenen Allgemeinmediziner empfehlenswert.
Vergleichstabelle
| Kriterium | BU mit Infektionsklausel | BU ohne Infektionsklausel |
|---|---|---|
| Schutz bei Berufsverbot durch Infektion | Ja | Nein |
| Relevanz für Allgemeinmediziner | Sehr hoch | Keine |
| Prämienaufschlag | Gering | Kein |
| Absicherungslücke | Keine | Erheblich |
| Empfehlung | Ja | Nein für Ärzte |
Detailvergleich
Infektionsklausel: Unverzichtbar für Ärzte
Die Infektionsklausel schützt Allgemeinmediziner, wenn ein behördlich angeordnetes Berufsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sie an der Ausübung ihres Berufs hindert. Dieser Schutz ist kostengünstig hinzuzufügen und für jeden Arzt essenziell.
BU ohne Infektionsklausel: Gefährliche Lücke
Ohne Infektionsklausel hat ein Allgemeinmediziner, der wegen einer Infektion ein Berufsverbot erhält, keinen BU-Leistungsanspruch – obwohl er faktisch nicht arbeiten kann. Diese Lücke kann existenzbedrohend sein.
Wann ist welche Option besser?
BU mit Infektionsklausel schützt Allgemeinmediziner vollständig, auch bei infektionsbedingtem Berufsverbot.
BU ohne Infektionsklausel lässt eine kritische Absicherungslücke bei einem der häufigsten Berufsrisiken für Ärzte.
Fazit
Allgemeinmediziner sollten ausschließlich BU-Tarife mit Infektionsklausel abschließen. Ärzteversichert prüft die Klauselqualität. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
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