Praxisinhaber tragen eine doppelte Haftungslast: einerseits als Arzt für medizinische Behandlungsfehler, andererseits als Unternehmer für Managemententscheidungen. Die Berufshaftpflicht deckt die ärztliche Seite ab; die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt vor Ansprüchen aus unternehmerischen Fehlentscheidungen. Beide Produkte decken unterschiedliche Risiken und können sich gegenseitig ergänzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Berufshaftpflicht ist für alle niedergelassenen Ärzte Pflicht und deckt Behandlungsfehler ab.
- Eine D&O-Versicherung schützt vor Haftungsansprüchen aus Managemententscheidungen als Praxisinhaber.
- Für Einzelpraxen ist eine D&O meist nicht erforderlich; für MVZ-Träger oder GmbH-geführte Praxen ist sie relevant.
- D&O und Berufshaftpflicht schließen sich nicht aus; sie ergänzen sich in komplexen Praxisstrukturen.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Berufshaftpflicht | D&O-Versicherung |
|---|---|---|
| Abgedeckte Risiken | Behandlungsfehler, ärztliche Pflichtverletzung | Managementfehler, Organpflichten |
| Pflicht | Ja | Nein |
| Zielgruppe | Alle Ärzte | Ärzte als GmbH-GF, MVZ-Leiter |
| Typischer Schadensfall | Fehldiagnose, OP-Komplikation | Falsche Investitionsentscheidung, Compliance-Fehler |
| Deckungssumme | 3–10 Mio. € je Fall | 1–5 Mio. € |
| Kombination sinnvoll | Ja, für komplexe Strukturen | Ja, ergänzend |
Detailvergleich
Berufshaftpflicht: Kernabsicherung des Arztes
Die Berufshaftpflicht ist das Fundament der ärztlichen Absicherung. Sie deckt Ansprüche von Patienten aufgrund von Behandlungsfehlern, Aufklärungsversäumnissen oder Pflichtverletzungen im Behandlungsverhältnis. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bestimmte Mindestdeckungssummen erfüllen.
D&O-Versicherung: Unternehmerhaftung absichern
Als Praxisinhaber, Gesellschafter einer Praxis-GmbH oder Geschäftsführer eines MVZ treffen Ärzte unternehmerische Entscheidungen, die zu Schäden bei Mitgesellschaftern, Mitarbeitern oder Dritten führen können. Fehlerhafte Buchhaltungsaufsicht, mangelnde Compliance bei Datenschutz oder falsche Personalentscheidungen können zu Regressansprüchen führen, die nicht durch die Berufshaftpflicht gedeckt sind.
Relevanz je nach Praxisstruktur
Für niedergelassene Einzelärzte ist eine D&O-Versicherung in der Regel nicht notwendig, da das Haftungsrisiko als Einzelperson durch die Berufshaftpflicht abgedeckt ist. Für GmbH-Inhaber, MVZ-Geschäftsführer und Ärzte in komplexen Kooperationsmodellen hingegen ist die D&O ein sinnvoller Ergänzungsschutz.
Wann ist welche Option besser?
Berufshaftpflicht allein reicht für Einzelpraxen aus, solange keine komplexen unternehmerischen Haftungsrisiken entstehen.
D&O zusätzlich ist relevant für Ärzte als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, MVZ-Träger oder Kooperationspraxen mit formeller Leitungsrolle.
Fazit
Die D&O ist keine Alternative zur Berufshaftpflicht, sondern eine Ergänzung für spezifische unternehmerische Risiken. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern in GmbH-Strukturen oder mit MVZ-Beteiligung, ihren Versicherungsschutz um eine D&O zu erweitern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- GDV – D&O-Versicherung für Unternehmer und Ärzte
- Bundesärztekammer – Haftung als Praxisinhaber
- BaFin – Versicherungsschutz für Geschäftsführer
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