Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind seit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) auf Kassenrezept verordnungsfähig. Daneben existiert ein breiter Markt von Gesundheits-Apps, die Patienten selbst kaufen. Für Ärzte stellt sich die Frage, welche Apps sie aktiv empfehlen oder verordnen sollten, und welche Unterschiede in klinischer Evidenz, Zulassungsstandards und Verordnungsaufwand bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Verordnungsfähige DiGA müssen das BfArM-Verzeichnis passiert haben und mindestens positive Versorgungseffekte nachweisen.
- Selbstzahler-Apps unterliegen keiner Zulassungspflicht; Qualität und Evidenz variieren stark.
- Die Verordnung einer DiGA ist für den Arzt administrativ einfach; die Erstattung erfolgt direkt durch die Krankenkasse.
- Ärzte tragen bei DiGA-Empfehlung keine Haftung für unerwünschte Wirkungen, sofern die App im BfArM-Verzeichnis steht.
Vergleichstabelle
| Kriterium | DiGA (verordnungsfähig) | Selbstzahler-App |
|---|---|---|
| Zulassung | BfArM-Verzeichnis erforderlich | Keine (CE-Kennzeichnung Klasse I reicht) |
| Kostenübernahme | Krankenkasse | Patient selbst |
| Evidenzanforderung | Nachgewiesener Versorgungseffekt | Keine |
| Verordnungsaufwand | Gering (Kassenrezept) | Keiner (nur Empfehlung) |
| Haftung für Arzt | Gering (BfArM-geprüft) | Höher (ungeprüfte Produkte) |
| Datenschutz | Geprüft (BfArM) | Variable Qualität |
Detailvergleich
DiGA: Geprüfte Qualität auf Kassenrezept
DiGA im BfArM-Verzeichnis haben einen klar definierten Zulassungsprozess durchlaufen, der medizinische Sicherheit, Datenschutz und (zumindest vorläufigen) Versorgungseffekt prüft. Die Verordnung erfolgt über ein normales Kassenrezept; Patienten aktivieren die App über einen von der Krankenkasse bereitgestellten Code. Der bürokratische Aufwand für den Arzt ist minimal.
Selbstzahler-Apps: Breites Spektrum, ungleiche Qualität
Der App-Store enthält Tausende von Gesundheits-Apps, die von fundiert und hilfreich bis zu scientifically zweifelhaft reichen. Ärzte, die unkritisch Apps empfehlen, die keine evidenzbasierten Standards erfüllen, können gegenüber Patienten in eine Erklärungsnot geraten. Zudem variiert der Datenschutzstandard erheblich.
Haftungsfragen bei App-Empfehlungen
Für BfArM-gelistete DiGA ist die ärztliche Haftung bei korrekter Indikation gering. Bei Selbstzahler-Apps ohne Zulassungsstandard trägt der Arzt ein höheres Erklärungsrisiko, wenn ein Patient durch die App-Nutzung zu Schaden kommt.
Wann ist welche Option besser?
DiGA-Verordnung sollte die erste Wahl sein, wenn für die betreffende Indikation eine zugelassene DiGA im BfArM-Verzeichnis vorhanden ist.
Selbstzahler-Apps können sinnvoll sein als Ergänzung zu klinischen Maßnahmen oder für Bereiche, in denen noch keine DiGA verfügbar ist, sofern die App wissenschaftlich fundiert ist.
Fazit
Die DiGA-Verordnung ist für Ärzte und Patienten der sicherere Weg, digitale Gesundheitsanwendungen in die Behandlung zu integrieren. Ärzteversichert empfiehlt, bei App-Empfehlungen außerhalb des DiGA-Verzeichnisses besondere Sorgfalt walten zu lassen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- BMG – Digitale Gesundheitsanwendungen und DVG
- KBV – DiGA-Verordnung für Vertragsärzte
- Bundesärztekammer – Digitalisierung in der Medizin
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