Allgemeinmediziner, die durch Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten können, stehen vor einer existenziellen Frage: Reicht die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus der Deutschen Rentenversicherung, oder ist eine private Absicherung unerlässlich? Wer als Kassenarzt pflichtversichert ist, zahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung – doch die Leistungen im Ernstfall bleiben oft weit hinter dem gewohnten Einkommensniveau zurück.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erwerbsminderungsrente greift erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 3 Stunden täglich (volle EM-Rente) bzw. 3–6 Stunden (halbe EM-Rente) – unabhängig vom Beruf.
  • Private Berufsunfähigkeitsversicherungen leisten bereits, wenn der Arzt seinen spezifischen ärztlichen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
  • Die durchschnittliche gesetzliche EM-Rente liegt unter 1.000 Euro monatlich und ist für Allgemeinmediziner mit hohem Einkommensniveau kaum existenzsichernd.
  • Ärzte, die ausschließlich der ärztlichen Versorgungswerke angehören, erhalten häufig gar keine gesetzliche EM-Rente.

Vergleichstabelle

KriteriumErwerbsminderungsrentePrivate BU-Absicherung
LeistungsauslöserWeniger als 3 oder 6 Std. Arbeitsfähigkeit täglich (berufsunabhängig)50 % Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Arztberuf
Durchschnittliche RentenhöheCa. 800–1.000 €/MonatIndividuell vereinbart, bis ca. 20.000 €/Monat möglich
Abstrakte VerweisungMöglich (auf andere Berufe)Bei BU-Policen meist ausgeschlossen
Wartezeit5 Jahre MindestversicherungszeitKeine Wartezeit nach Vertragsabschluss
BeitragspflichtPflichtbeitrag zur DRV (nur GKV-Ärzte)Freiwillig, steuerlich absetzbar
Steuerliche BehandlungRenteneinkünfte steuerpflichtigBeiträge als Sonderausgaben absetzbar

Detailvergleich

Leistungshöhe und Lücke im Ernstfall

Die gesetzliche EM-Rente orientiert sich an den eingezahlten Beiträgen und liegt selbst bei langjährig versicherten Allgemeinmedizinern deutlich unter dem Praxiseinkommen. Ein Allgemeinmediziner mit einem Nettoeinkommen von 6.000 Euro im Monat erhält im Leistungsfall häufig weniger als ein Sechstel davon aus der gesetzlichen Rente. Diese Lücke müssen Ärzte privat schließen.

Abstrakte Verweisung als zentrales Risiko

Bei der EM-Rente prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob der Versicherte irgendeiner anderen Tätigkeit nachgehen kann – also eine sogenannte abstrakte Verweisung. Wer als Allgemeinmediziner nicht mehr praktizieren kann, aber theoretisch als Gutachter tätig sein könnte, geht leer aus. Hochwertige private BU-Verträge verzichten dagegen auf diese Verweisung und sichern den zuletzt ausgeübten Beruf ab.

Angehörige von ärztlichen Versorgungswerken

Allgemeinmediziner, die ausschließlich über das Versorgungswerk ihrer Landesärztekammer versichert sind, bauen keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Sie erhalten im Leistungsfall keine staatliche EM-Rente, sind aber je nach Versorgungswerk über Berufsunfähigkeitsleistungen des Werkes abgesichert – diese sind jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Wann ist welche Option besser?

Erwerbsminderungsrente als Basisschutz genügt, wenn der Arzt durch andere Quellen (z. B. Praxisvermögen, Mieteinnahmen) über ausreichende Mittel verfügt oder als beamteter Arzt eine Versorgung über den Dienstherrn erhält.

Private BU-Absicherung ist unverzichtbar für alle niedergelassenen Allgemeinmediziner und angestellten Ärzte mit GKV-Patientenstamm, die auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind und ihren spezifischen Beruf als Arzt langfristig absichern wollen.

Fazit

Für Allgemeinmediziner reicht die Erwerbsminderungsrente als alleinige Absicherung nicht aus. Die berufsunabhängige Prüfung, die abstrakte Verweisung und die geringe Rentenhöhe machen eine private BU-Versicherung zum unverzichtbaren Baustein. Ärzteversichert empfiehlt, beide Säulen zu kennen und gezielt zu kombinieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen

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