Die GOÄ erlaubt Ärzten, je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen einer Leistung über den einfachen Gebührensatz hinaus abzurechnen. In der Praxis unterscheiden sich die anwendbaren und begründbaren Steigerungssätze zwischen den Fachgebieten erheblich. Für Chirurgen und Dermatologen stellen sich unterschiedliche Abrechnungsfragen; ein direkter Vergleich hilft bei der Optimierung des Honorarmanagements.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Regelsteigerungssatz bei GOÄ-Leistungen liegt für ärztliche Leistungen beim 2,3-fachen; der Höchstsatz beträgt das 3,5-fache des Einfachsatzes.
  • Über dem 2,3-fachen Satz ist stets eine schriftliche Begründung gegenüber dem Patienten erforderlich.
  • Chirurgische Eingriffe mit hohem Schwierigkeitsgrad können den 3,5-fachen Satz gut begründen; Dermatologische Eingriffe und ästhetische Leistungen bieten ähnliche Möglichkeiten.
  • Steigerungssätze über 3,5-fach sind nur in Ausnahmefällen durch individuelle Vereinbarung möglich.

Vergleichstabelle

KriteriumChirurgieDermatologie
Typischer Regelsteigerungssatz2,3-fach2,3-fach
3,5-fach begründbar beiKomplizierten OPs, AnatomievariantenSchwierigen Eingriffen, Patientenmerkmalen
IGel-PotenzialHoch (ambulante OPs)Sehr hoch (Ästhetik, Lasertherapie)
Wichtige GOÄ-Positionen§§ 2000ff (Operationen)§§ 740ff (Haut), §§ 2440ff (Laser)
BegründungsanforderungSchriftlich ab 2,3-fachSchriftlich ab 2,3-fach
Durchschnittliches HonorarHoch je EingriffMittel bis hoch

Detailvergleich

Chirurgie: Komplexität als Begründung

In der Chirurgie lassen sich der 2,3-fache und der 3,5-fache Satz gut mit dem Schwierigkeitsgrad eines Eingriffs, anatomischen Besonderheiten des Patienten (Adipositas, Vernarbungen, Anatomievarianten), besonderen Anforderungen an die Sterilbedingungen oder der besonderen Qualifikation des Operateurs begründen. Eine detaillierte schriftliche Begründung im Rechnungsbegleitschreiben (ab dem 2,3-fachen Satz) ist rechtlich erforderlich und muss spezifisch auf die individuelle Situation eingehen; pauschale Formulierungen werden von privaten Krankenversicherungen häufig beanstandet. Für ambulante Operationen (ASC-Eingriffe) nach § 115b SGB V gibt es eigene Regelungen.

Dermatologie: IGeL und ästhetische Leistungen

Dermatologen haben besonders hohes Potenzial für Individualleistungen außerhalb des GKV-Katalogs: Laserbehandlungen, chemisches Peeling, Botox, Filler und kosmetische Korrekturen werden als Privatleistungen abgerechnet und sind dem direkten Wettbewerb ausgesetzt. Im GOÄ-Rahmen (für PKV-Patienten) sind Leistungen des Abschnitts L (operative Leistungen) und besondere Leistungen der Dermatologie (Laser § 2441 analog) stark genutzt. Die Steigerung bis 3,5-fach ist bei zeitintensiven oder technisch anspruchsvollen Laserverfahren begründbar.

Begründungspflicht: Was gilt für beide Fachgebiete?

Ab dem 2,3-fachen Satz muss die Rechnung eine schriftliche Begründung enthalten, die auf den konkreten Einzelfall Bezug nimmt. Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" oder "besondere Schwierigkeit" allein genügen nicht; der spezifische Grund (beispielsweise "ausgeprägte Vernarbung erschwert Zugang", "Patient mit Koagulationsdefizit erfordert erhöhten Aufwand") muss dokumentiert werden. Fehlende oder unzureichende Begründungen führen zu Kürzungen durch PKV-Erstatter.

Wann ist welche Option besser?

Chirurgie bietet hohe Honorare pro Eingriff durch begründete Steigerungssätze bei komplexen OPs; die Abrechnung ist regelbasierter und weniger auf IGeL angewiesen.

Dermatologie profitiert stärker von ästhetischen Privatleistungen und IGeL-Angeboten; das Steigerungssatz-Potenzial ist ähnlich, der Umsatz aber stark durch Selbstzahlerangebote ergänzbar.

Fazit

Beide Fachgebiete haben erhebliches Potenzial für begründete GOÄ-Steigerungen; entscheidend ist eine sorgfältige, individuelle Begründung je Rechnung. Ärzteversichert empfiehlt, abrechnungsrelevante Fortbildungen zu besuchen und die eigene Begründungspraxis regelmäßig mit einem GOÄ-Berater zu überprüfen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen

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