Niedergelassene Augenärzte behandeln sowohl gesetzlich versicherte Patienten (Abrechnung nach EBM über die Kassenärztliche Vereinigung) als auch Privatpatienten (Abrechnung nach GOÄ direkt mit Patient oder PKV). Die Frage, welche Abrechnungsform höhere Honorare generiert und ob ein höherer Privatpatientenanteil strategisch sinnvoll ist, ist für die Ertragsoptimierung einer augenärztlichen Praxis zentral.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das augenärztliche GOÄ-Honorar liegt je nach Leistung deutlich über dem EBM-Pendant; besonders bei operativen Eingriffen (Katarakt, Laser) ist der Unterschied erheblich.
  • Die EBM-Vergütung unterliegt der Budgetierung durch die KV; Honorarkürzungen bei Überschreitung des Regelleistungsvolumens (RLV) sind bei Augenärzten durch hohe Fallzahlen ein reales Problem.
  • Privatärztliche Sonderleistungen (Laserbehandlung, refraktive Chirurgie) werden ausschließlich nach GOÄ abgerechnet und ermöglichen erhebliche Zusatzumsätze.
  • Ein höherer Privatpatientenanteil steigert den Umsatz pro Behandlungsfall, setzt aber geeignete Praxislage und Patientenstruktur voraus.

Vergleichstabelle

KriteriumEBM (GKV)GOÄ (PKV/Selbstzahler)
VergütungssystemPunkte + RLV-BudgetierungGebühren nach Steigerungssatz
Honorar KataraktoperationKV-Pauschale (ca. 300–400 €)GOÄ: deutlich höher
Honorar AugendruckmessungEBM-Pauschale geringGOÄ Nr. 1256 + Steigerung
BudgetrisikoJa (Überschreitung möglich)Nein
Privatärztliche SonderleistungenNicht möglichJa (Laser, Refraktion)
PatientenmengeHochNiedriger, höheres Honorar je Fall

Detailvergleich

EBM-Abrechnung: Masse mit Budgetgrenzen

Das EBM-System vergütet augenärztliche Leistungen über Quartalspauschalen und Einzelleistungsziffern; oberhalb des individuellen Regelleistungsvolumens werden zusätzliche Fälle nur zu einem Bruchteil des regulären Punktwertes vergütet. Hochfrequenz-Praxen mit vielen GKV-Patienten stoßen deshalb regelmäßig an Budgetgrenzen. Die Vergütung operativer Eingriffe wie der Kataraktoperation erfolgt in der ambulanten Versorgung über die KV-Pauschalvergütung, die deutlich unter einer entsprechenden GOÄ-Abrechnung liegt.

GOÄ-Abrechnung: Höheres Honorar ohne Budgetbegrenzung

Die privatärztliche Abrechnung nach GOÄ kennt keine Budgetgrenzen. Die Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad mit dem entsprechenden Steigerungssatz in Rechnung gestellt. Besonders lukrativ sind: Refraktionsuntersuchungen, OCT-Diagnostik, Laserbehandlungen (z. B. YAG-Laser, SLT) sowie die refraktive Kataraktchirurgie mit Premiumlinsen. Letztere wird von GKV-Patienten als Zusatzleistung zuzahlungspflichtig, von Privatpatienten vollständig nach GOÄ abgerechnet.

IGeL und Selbstzahlerleistungen in der Augenheilkunde

Viele Leistungen mit hohem diagnostischem Wert (z. B. Gesichtsfelduntersuchung bei Glaukomverdacht, OCT der Makula, Hornhauttopographie) werden nicht oder nur teilweise von der GKV erstattet. Als IGeL-Leistungen nach GOÄ können sie Selbstzahlern direkt in Rechnung gestellt werden; der Umsatz pro Fall steigt erheblich. Eine klar kommunizierte IGeL-Strategie ist für augenärztliche Praxen ein relevanter Ertragsfaktor.

Wann ist welche Option besser?

Fokus auf EBM empfiehlt sich für Augenärzte in Regionen mit geringem Privatpatientenanteil oder für Praxen, die auf hohe Fallzahlen mit standardisierten Leistungen ausgerichtet sind.

Fokus auf GOÄ/Privatpatienten ist sinnvoll für Augenärzte in städtischen Lagen mit hohem PKV-Anteil, die operative Spezialisierungen (Laser, Katarakt) anbieten und bereit sind, in Premiumequipment zu investieren.

Fazit

Der Privatpatientenanteil ist für augenärztliche Praxen ein entscheidender Ertrags-Hebel. Ärzteversichert empfiehlt, die eigene Praxisstruktur regelmäßig hinsichtlich der Abrechnung zu analysieren und IGeL-Leistungen transparent und leitlinienkonform anzubieten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen

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