Wenn Patienten einen Behandlungsfehler vermuten, haben sie die Wahl zwischen verschiedenen außergerichtlichen Verfahren. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern bieten eine kostenlose, unparteiische Prüfung; beide Verfahren unterscheiden sich in Zusammensetzung, Verfahrensart und rechtlicher Wirkung. Für betroffene Ärzte ist das Verständnis beider Verfahren wichtig, da auch sie am Verfahren beteiligt sind und Folgen für ihre Berufshaftpflichtversicherung entstehen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Gutachterkommissionen begutachten medizinische Sachfragen; ihr Votum ist keine Entscheidung, sondern eine fachliche Stellungnahme.
- Schlichtungsstellen streben eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung an; ihr Votum hat stärkere Bindungswirkung für Versicherungen.
- Beide Verfahren sind für den Patienten kostenlos; für den Arzt entstehen keine direkten Kosten, aber die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die Verteidigung.
- Kein Verfahren schließt einen späteren Gerichtsweg des Patienten aus.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Gutachterkommission | Schlichtungsstelle |
|---|---|---|
| Aufgabe | Fachliche Begutachtung | Einigung anstreben |
| Zusammensetzung | Ärzte + ggf. Juristen | Ärzte + Juristen |
| Kostenträger | Ärztekammer | Ärztekammer |
| Ergebnis | Gutachten (Stellungnahme) | Schlichterspruch |
| Bindungswirkung | Keine direkte | Versicherungen akzeptieren oft |
| Dauer | 6–18 Monate | 12–24 Monate |
Detailvergleich
Gutachterkommission: Fachliche Sachverhaltsklärung
Die Gutachterkommissionen der Landesärztekammern bestehen überwiegend aus erfahrenen Fachärzten des jeweiligen Gebiets; in manchen Kammern auch aus Juristen. Sie prüfen anhand der Krankenakte und ggf. ergänzender Stellungnahmen des behandelnden Arztes, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Ergebnis ist ein schriftliches Gutachten; es hat keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung, wird aber von Gerichten und Versicherungen als Grundlage herangezogen. Für den beschuldigten Arzt ist die sorgfältige schriftliche Stellungnahme an die Kommission entscheidend; die Berufshaftpflichtversicherung unterstützt hierbei.
Schlichtungsstelle: Einigung statt Urteil
Die Schlichtungsstellen streben eine einvernehmliche Lösung zwischen Patient und Arzt (respektive dessen Haftpflichtversicherer) an. Ein schriftlicher Schlichterspruch am Ende des Verfahrens wird von den beteiligten Versicherungen häufig als Grundlage für eine Regulierung akzeptiert, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig ist. Die Verfahrensdauer ist oft länger als bei der Gutachterkommission; der Vorteil liegt in der möglichen endgültigen Streitbeilegung ohne Klagerisiko für beide Seiten.
Bedeutung für die Berufshaftpflichtversicherung
Beide Verfahren sind dem Berufshaftpflichtversicherer zu melden; dieser übernimmt Verteidigung und Regulierung. Ärzte dürfen keine eigenständigen Anerkenntnisse erklären ohne Rücksprache mit dem Versicherer; ein Anerkenntnisverbot ist in den meisten Policen verankert. Die Inanspruchnahme des Verfahrens durch den Patienten begründet keine Prämienerhöhung, solange kein regulierter Schaden entsteht.
Wann ist welche Option besser?
Gutachterkommission ist sinnvoll für Patienten (und für betroffene Ärzte akzeptabel), wenn es primär um Sachverhaltsklärung geht und keine hohe Schadenssumme im Raum steht.
Schlichtungsstelle empfiehlt sich, wenn eine endgültige außergerichtliche Einigung angestrebt wird und beide Seiten ein Klageverfahren vermeiden möchten; besonders bei klaren Sachverhalten mit überschaubarem Schaden.
Fazit
Beide Verfahren sind wertvolle Instrumente zur außergerichtlichen Konfliktlösung und entlasten das Justizsystem. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, im Fall eines Behandlungsfehlerverdachts sofort den Berufshaftpflichtversicherer zu informieren und alle weiteren Schritte in Abstimmung mit ihm zu gehen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundesärztekammer – Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
- GDV – Berufshaftpflichtversicherung und Schadenregulierung
- Gesetze im Internet – BGB § 630a (Behandlungsvertrag)
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