Niedergelassene Ärzte stehen täglich vor der Frage, welche Leistungen sie anbieten: gesetzlich vergütete Kassenleistungen (EBM) oder individuell abrechenbare Selbstzahlerleistungen (IGeL)? Die Antwort ist nicht eindeutig; wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hängt von Zeitaufwand, Fachrichtung, Patientenmix und der Praxisstrategie ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Kassenleistungen nach EBM sind budgetiert; das Regelleistungsvolumen (RLV) begrenzt den Honorarertrag bei steigender Fallzahl.
- IGeL-Leistungen werden außerhalb des GKV-Systems nach GOÄ direkt mit dem Patienten abgerechnet; es gibt kein Budget.
- Der effektive Stundensatz einer IGeL-Leistung übersteigt den einer EBM-Pauschale in der Regel erheblich.
- IGeL erfordern sorgfältige Patientenaufklärung, schriftliche Vereinbarung und sind rechtlich zu dokumentieren.
Vergleichstabelle
| Kriterium | IGeL-Leistung | Kassenleistung (EBM) |
|---|---|---|
| Vergütung | GOÄ; frei nach Steigerungssatz | EBM-Punktwert; budgetiert |
| Budgetbeschränkung | Keine | Ja (RLV) |
| Ertrag je Zeiteinheit | Hoch | Mittel bis gering |
| Patientenaufklärung | Schriftlich vor Erbringung | Implizit |
| Dokumentationspflicht | Hoch (Vereinbarung, Aufklärung) | Standard |
| Nachfrageabhängigkeit | Hoch (Patientenentscheidung) | Gering (GKV-Anspruch) |
Detailvergleich
Kassenleistung: Planbare Grundversorgung mit Grenzen
Kassenleistungen sichern das Grundeinkommen der Praxis; alle gesetzlich versicherten Patienten haben Anspruch darauf, und die Abrechnung erfolgt automatisch über die KV. Der Nachteil liegt im Budgetierungssystem: Wer über sein Regelleistungsvolumen kommt, erhält für Mehrleistungen nur noch einen Bruchteil des regulären Punktwertes. Der effektive Stundenlohn für Leistungen im Überbudget-Bereich sinkt erheblich; mehr Arbeit bringt nur marginal mehr Honorar.
IGeL: Wirtschaftlich attraktiv bei richtiger Umsetzung
Eine nach GOÄ korrekt abgerechnete IGeL-Leistung erzielt typischerweise einen deutlich höheren effektiven Stundensatz als die vergleichbare EBM-Position. Eine ultraschallgestützte Untersuchung, die als GKV-Leistung mit einer EBM-Pauschale von 20 Euro vergütet wird, kann als IGeL nach GOÄ mit Steigerungssatz 60 bis 90 Euro einbringen. Die Voraussetzungen sind: echte Patientenentscheidungsfreiheit, schriftliche Vereinbarung vor der Leistungserbringung und eine medizinisch begründbare Indikation. IGeL dürfen weder aufgedrängt werden noch GKV-Leistungen ersetzen.
Strategische Mischung: Das Optimum für die Praxis
Rein IGeL-ausgerichtete Praxen sind nicht möglich; die Versorgungspflicht im GKV-System gilt. Wohl aber ist eine strategische Aufwertung des Leistungsspektrums durch gezielt kommunizierte IGeL-Angebote wirtschaftlich sinnvoll: Sie steigern den Umsatz pro Patient, ohne die Fallzahl erhöhen zu müssen, und erhöhen die Patientenzufriedenheit durch erweitertes Angebot.
Wann ist welche Option besser?
IGeL ist wirtschaftlich attraktiver je Zeiteinheit und empfiehlt sich für Leistungen, für die eine echte Patientennachfrage besteht; besonders in Präventions- oder Ästhetikbereichen sowie bei diagnostischen Zusatzleistungen.
Kassenleistung bildet die unverzichtbare Grundlage der Praxisversorgung; wirtschaftlich sinnvoll bis zum RLV-Limit; darüber hinaus sinkt die Marginalvergütung.
Fazit
Eine strategisch ausgewogene Mischung aus Kassenleistungen (als Grundversorgung und Patientenbindung) und IGeL (als wirtschaftliche Aufwertung) ist die optimale Praxisstrategie. Ärzteversichert empfiehlt, IGeL-Angebote in einem Praxiskonzept zu bündeln und Patienten proaktiv, aber ohne Druck über sinnvolle Zusatzleistungen zu informieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- KBV – IGeL und GKV-Leistungsabgrenzung
- Bundesärztekammer – IGeL-Anforderungen und Patienteninformation
- PKV-Verband – GOÄ-Abrechnung von Selbstzahlerleistungen
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