Wenn eine Arztpraxis durch außergewöhnliche Umstände – Pandemie, Umbau, Wegfall einer Kassenzulassung – vorübergehend Umsatzeinbußen erleidet, stellt sich für den Praxisinhaber als Arbeitgeber eine zentrale Frage: Kurzarbeitergeld beantragen oder das Personal trotzdem voll bezahlen? Beide Wege haben rechtliche, finanzielle und personalbezogene Implikationen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall von mindestens 10 % der Belegschaft voraus und muss bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden.
  • Gehaltsfortzahlung ohne Kurzarbeit erhält die Arbeitsbereitschaft des Praxisteams, belastet aber die Liquidität erheblich.
  • Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann Umsatzausfälle abfedern und indirekt die Gehaltsfortzahlung sichern.
  • Kurzarbeit ist ein betrieblicher Vorgang, der einer Betriebsvereinbarung oder zumindest individueller Zustimmung der Mitarbeitenden bedarf.

Vergleichstabelle

KriteriumKurzarbeitergeldGehaltsfortzahlung
LiquiditätsentlastungHochKeine
VoraussetzungenErheblicher Arbeitsausfall, BA-AnzeigeKeine behördlichen Voraussetzungen
Bürokratischer AufwandHochKeiner
MitarbeiterzufriedenheitMittel (Gehaltseinbußen)Hoch
SozialversicherungsbeiträgeAnteilig erstattetVoll vom Arbeitgeber
WiederanlaufzeitSofort möglichSofort

Detailvergleich

Voraussetzungen und Antragstellung

Kurzarbeitergeld (KuG) setzt voraus, dass mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Der Praxisinhaber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Wichtig: Das Kurzarbeitergeld wird erst nach Ablauf des Kalendermonats beantragt; die Vorfinanzierung liegt beim Arbeitgeber.

Kosten und Liquidität

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % (bzw. 67 % für Mitarbeitende mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts, finanziert von der Bundesagentur für Arbeit. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das KuG-Entgelt erstattet die BA zu 50–100 %. Für die Praxis bedeutet das eine spürbare Entlastung bei anhaltenden Umsatzausfällen.

Mitarbeiterbeziehungen

Gehaltsfortzahlung – auch ohne gesetzliche Pflicht – signalisiert Wertschätzung und bindet qualifiziertes Personal. In einem Markt mit Fachkräftemangel bei MFA und Sprechstundenhilfen kann diese Investition langfristig rentabler sein als die kurzfristige Liquiditätsersparnis durch Kurzarbeit.

Wann ist welche Option besser?

Kurzarbeitergeld empfiehlt sich bei einem längeren Umsatzausfall von mehr als sechs Wochen, wenn die finanzielle Situation der Praxis eine vollständige Gehaltsfortzahlung nicht erlaubt.

Gehaltsfortzahlung ist die bessere Wahl bei kurzen, absehbaren Ausfällen (weniger als vier Wochen), bei kleinen Praxisteams mit wenigen Mitarbeitenden und wenn die Praxisliquidität es erlaubt.

Fazit

In der Regel ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung die eleganteste Lösung: Sie finanziert Gehaltsfortzahlungen im Schadenfall, ohne dass Kurzarbeits­bürokratie anfällt. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, diesen Versicherungsbaustein frühzeitig zu prüfen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen

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