In wirtschaftlichen Krisen, wie der COVID-19-Pandemie, war Kurzarbeit ein wichtiges Instrument auch für Arztpraxen. Doch wann ist Kurzarbeit möglich, wann gilt die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung? Dieser Vergleich klärt die rechtliche Lage.
Kriterien im Überblick
Kurzarbeit: Staatlich geförderte Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Erfordert erheblichen Arbeitsausfall, Antrag bei der Agentur für Arbeit, Zustimmung der Arbeitnehmer oder Betriebsrat. Kurzarbeitergeld (KUG) ersetzt 60 bis 67 Prozent des Nettolohnausfalls.
Gehaltsfortzahlung: Im Krankheitsfall Pflicht nach EFZG für sechs Wochen. Bei Betriebsstörungen durch Arbeitgeberrisiko (z.B. gesetzlich angeordnete Schließung) ebenfalls Gehaltsfortzahlung. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko.
Direkter Vergleich
| Kriterium | Kurzarbeit | Gehaltsfortzahlung |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Vorübergehender Arbeitsausfall | Krankheit, Betriebsstörung |
| Kosten für Praxis | Nur Sozialversicherungsbeitragsanteil | Voller Lohn (6 Wochen) |
| Behördenmitwirkung | Agentur für Arbeit | Keine |
| Dauer | Befristet (max. 24 Monate) | Bis 6 Wochen je Krankheitsfall |
| Für MFA geeignet | Ja, bei Arbeitsausfall | Automatisch bei Krankheit |
Praxisinhaber können Kurzarbeit für ihr MFA-Personal einführen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall nachweisbar ist, z.B. bei starkem Patientenrückgang. Wichtig: Kurzarbeit gibt es nicht für selbstständige Praxisinhaber, sondern nur für Angestellte.
Empfehlung für Ärzte
Für planbare wirtschaftliche Krisen (Umbau, Schließungen) ist Kurzarbeit ein sinnvolles Instrument. Praxisinhaber sollten Betriebsunterbrechungsversicherungen prüfen, die auch Gehaltsfortzahlungspflichten im Schadensfall absichern.
Ärzteversichert berät zu Betriebsunterbrechungsversicherungen und rechtlichen Absicherungskonzepten für Ihre Praxis.
Weiterführende Quellen:
- Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld
- KBV: Praxisrecht und Arbeitsrecht
- Bundesärztekammer: Praxisführung
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