Niedergelassene Ärzte sind zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Die meisten KVen organisieren diesen kollektiv – über zentrale Notdienstpraxen oder Fahrdienste. Manche Ärzte entscheiden sich für einen eigenen Bereitschaftsdienst als Alternative oder Ergänzung. Die Unterschiede in Organisation, Vergütung, Haftung und persönlicher Belastung sind erheblich.
Das Wichtigste in Kürze
- Der KV-Notdienst ist für die meisten niedergelassenen Ärzte Pflicht; Befreiungsanträge sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Der KV-organisierte Dienst entlastet organisatorisch, die Vergütung ist standardisiert und oft niedriger als bei eigenem Bereitschaftsdienst.
- Ein eigener Bereitschaftsdienst außerhalb des KV-Systems ist nur in Ausnahmen möglich (z. B. für Privatpatienten).
- Die Berufshaftpflichtversicherung muss beide Dienst-Szenarien abdecken.
Vergleichstabelle
| Kriterium | KV-Notdienst | Eigener Bereitschaftsdienst |
|---|---|---|
| Pflicht | Ja (mit Befreiungsmöglichkeit) | Nur für Privatpatienten/Sonderfälle |
| Vergütung | KV-Pauschale (variabel) | Eigenverhandlung (Privathonorar) |
| Organisation | KV zentral | Selbst |
| Haftung | KV-Versicherung + eigene BHP | Vollständig eigen |
| Flexibilität | Gering (Dienstplan) | Hoch |
| Teilnahme | Alle Kassenzulassungsinhaber | Nur Sonderkonstellationen |
Detailvergleich
Pflicht und Befreiung
Die Notdienstpflicht ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag der KV und ist in den Satzungen und Notdienstordnungen der KVen geregelt. Ärzte können sich bei nachgewiesener gesundheitlicher Beeinträchtigung, bei Erreichen eines bestimmten Alters (je nach KV ab 60 oder 65) oder gegen Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Pflicht befreien. Die Verdrängung durch Honorarärzte ist ebenfalls möglich.
Vergütung und Abrechnungsmöglichkeiten
Der KV-Notdienst wird über KV-Pauschalen vergütet, die je nach KV zwischen 20 und 50 € pro Stunde liegen. Ärzte, die im eigenen Bereitschaftsdienst für Privatpatienten tätig sind, können nach GOÄ abrechnen – mit deutlich höheren Erlösmöglichkeiten. Eine Kombination ist zulässig, solange KV-Verpflichtungen erfüllt werden.
Haftung und Versicherung
Im organisierten KV-Notdienst ist der Arzt oft zusätzlich über die KV haftpflichtversichert. Dennoch empfiehlt Ärzteversichert, den Eigenversicherungsschutz im KV-Notdienst mit dem eigenen Haftpflichtversicherer abzustimmen, um Lücken zu vermeiden – besonders bei Hausbesuchen.
Wann ist welche Option besser?
KV-Notdienst ist die Standardform für alle niedergelassenen Kassenärzte – organisatorisch entlastend und rechtlich geregelt.
Eigener Bereitschaftsdienst lohnt sich für Privatärzte ohne Kassenzulassung oder für Spezialisten, die dedizierte Bereitschaft für eine definierte Patientengruppe anbieten wollen.
Fazit
Der KV-Notdienst ist für die meisten Niedergelassenen die verpflichtende und sinnvolle Grundform. Ergänzende private Bereitschaftsdienste sind möglich, aber versicherungsrechtlich sorgfältig abzusichern. Ärzteversichert hilft dabei, den richtigen Haftpflichtschutz zu finden. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- KBV – Notdienst und Sicherstellungsauftrag
- Bundesärztekammer – Notdienstpflicht
- GDV – Berufshaftpflicht Notdienst
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