Die Entscheidung zwischen Einzelpraxis und GmbH-Struktur hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Für Ärzte mit hohem Praxisgewinn ist die Praxis-GmbH oft steuerlich attraktiver.
Kriterien im Überblick
Praxis-GmbH: Körperschaftsteuer 15% plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer auf Unternehmensebene. Gehaltsauszahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgabe. Pensionszusagen steuerlich nutzen. Thesaurierung von Gewinnen im Unternehmen möglich.
Einzelpraxis: Gewinn unterliegt der persönlichen Einkommensteuer des Arztes. Bei hohem Gewinn Spitzensteuersatz von 45% möglich. Keine körperschaftsteuerliche Trennung, aber einfachere Buchführung.
Direkter Vergleich
| Kriterium | Praxis-GmbH | Einzelpraxis |
|---|---|---|
| Steuersatz auf Gewinn | ca. 30% (KSt, GewSt) | Bis 45% ESt |
| Thesaurierungsmöglichkeit | Ja | Nein |
| Altersvorsorge | Pensionszusage möglich | Versorgungswerk |
| Buchführungspflicht | Bilanziell | Einnahmen-Überschuss |
| Haftung | Gesellschaft (begrenzt) | Persönlich |
Bei einem Gewinn über 150.000 Euro jährlich kann die GmbH-Struktur bis zu 50.000 Euro Steuerersparnis jährlich bringen, wenn Gewinne thesauriert werden.
Empfehlung für Ärzte
Ärzte mit Praxisgewinn über 200.000 Euro jährlich sollten mit einem Steuerberater die GmbH-Option prüfen. Bei niedrigerem Gewinn überwiegen oft Verwaltungsaufwand und Gründungskosten.
Ärzteversichert berät zur passenden Versicherungsstruktur für GmbH und Einzelpraxis.
Weiterführende Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen: Körperschaftsteuer
- Bundesärztekammer: Niederlassungsrecht
- KBV: Praxisrecht und Gesellschaftsrecht
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