Ärzte mit überdurchschnittlichem Einkommen und Vermögen stehen frühzeitig vor der Frage der Vermögensnachfolge – insbesondere wenn eine Praxis, Immobilien oder ein Wertpapierportfolio vorhanden sind. Die Wahl zwischen Schenkung zu Lebzeiten und der klassischen Vererbung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, die sich durch vorausschauende Planung minimieren lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Schenkungen und Erbschaften unterliegen denselben Freibeträgen und Steuersätzen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
- Schenkungsfreibeträge (z. B. 400.000 € pro Kind) können alle 10 Jahre neu genutzt werden – das macht Schenkungen bei langem Planungshorizont steuerlich überlegen.
- Vererbungen sind zwingend, Schenkungen sind freiwillig – eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt kombiniert beide Vorteile.
- Praxisvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13a ErbStG weitgehend steuerfrei übertragen werden.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Schenkung zu Lebzeiten | Vererbung |
|---|---|---|
| Steuerfreibetrag (Kind) | 400.000 € alle 10 Jahre | 400.000 € einmalig |
| Wiederholbarkeit | Ja (alle 10 Jahre) | Nein |
| Betriebsvermögen-Begünstigung | Ja (§ 13a ErbStG) | Ja (§ 13a ErbStG) |
| Nießbrauchvorbehalt möglich | Ja | Nein |
| Steuerklasse | Wie beim Erbe (Steuerklasse I–III) | Steuerklasse I–III |
| Kontrolle über Zeitpunkt | Vollständig | Nicht planbar |
Detailvergleich
Freibeträge mehrfach nutzen durch Schenkung
Das zentrale Argument für frühzeitige Schenkungen: Der Freibetrag von 400.000 € pro Kind kann alle zehn Jahre neu genutzt werden. Ein Arzt mit zwei Kindern kann so alle zehn Jahre 800.000 € steuerfrei übertragen. Wer früh beginnt und über 20–30 Jahre plant, kann erhebliches Vermögen steuerfrei weitergeben – weit mehr als beim einmaligen Erbfall.
Nießbrauchsvorbehalt als Hybridmodell
Bei der Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Arzt das Eigentum (z. B. an einer Immobilie), behält aber das Nutzungsrecht (Miete, Bewohnung) lebenslang. Der Nießbrauch mindert den Schenkungswert und damit die anfallende Schenkungsteuer erheblich. Dieses Modell kombiniert steuerliche Effizienz mit dem Sicherheitsbedürfnis des Schenkers.
Praxis und Betriebsvermögen steuerlich begünstigt
Arztpraxen und Betriebsvermögen können nach § 13a/13b ErbStG zu 85 % oder sogar 100 % von der Steuer befreit werden – wenn der Erwerber das Unternehmen fünf bzw. sieben Jahre weiterführt. Diese Begünstigung gilt gleichermaßen für Schenkung und Vererbung.
Wann ist welche Option besser?
Schenkung zu Lebzeiten ist die steuerlich überlegene Strategie bei langem Planungshorizont – besonders wenn der Freibetrag mehrfach ausgeschöpft werden soll.
Vererbung ist die einfachere Option ohne Gestaltungsaufwand – bei kleinerem Vermögen oft ausreichend, da ein Freibetrag von 400.000 € je Kind viele Praxen abdeckt.
Fazit
Je früher Ärzte die Nachfolgeplanung angehen, desto größer der steuerliche Gestaltungsspielraum. Ärzteversichert empfiehlt, ab einem Vermögen über 500.000 € einen Notar und Steuerberater mit der Planung zu beauftragen und die 10-Jahres-Frist aktiv zu nutzen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundesfinanzministerium – Schenkung und Erbschaftsteuer ErbStG
- Bundesärztekammer – Praxisübergabe und Nachfolgeplanung
- KBV – Praxisabgabe und Betriebsvermögen
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