Im deutschen GKV-System existieren zwei grundlegende Vertragsformen für die Vergütung ärztlicher Leistungen: der Kollektivvertrag (Regelversorgung über KV und EBM) und der Selektivvertrag (Direktverträge zwischen Krankenkassen und Ärzten, z. B. Hausarztverträge, IV-Verträge). Beide haben unterschiedliche Vergütungsstrukturen, Anforderungen und Handlungsspielräume.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kollektivvertrag (KV-System, EBM) gilt für alle zugelassenen Vertragsärzte – keine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
- Selektivverträge (HzV, IV, besondere ambulante ärztliche Versorgung) werden bilateral zwischen Kassen und Ärztegruppen ausgehandelt und können höhere Vergütungen bieten.
- Selektivverträge sind freiwillig – Ärzte entscheiden selbst über den Beitritt, müssen aber definierte Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen erfüllen.
- Im Kollektivvertrag ist die Honorierung durch KV-Budgets gedeckelt; Selektivverträge können extrabudgetäre Vergütung bieten.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Kollektivvertrag (KV/EBM) | Selektivvertrag (HzV/IV) |
|---|---|---|
| Abschlusspartner | KV und GKV (kollektiv) | Kasse und Arzt/Ärztegruppe |
| Teilnahme | Pflicht für Vertragsärzte | Freiwillig |
| Vergütungssystem | EBM-Punkte, KV-Budget | Eigene Vergütungssätze |
| Extrabudgetäre Vergütung | Selten | Häufig |
| Dokumentationsaufwand | Mittel | Hoch |
| Qualitätsvorgaben | KV-Standard | Vertragsindividuell |
Detailvergleich
Kollektivvertrag: Regelversorgung und Sicherheit
Der Kollektivvertrag ist das Fundament der ambulanten Versorgung in Deutschland. Jeder zugelassene Vertragsarzt nimmt automatisch teil und rechnet über die KV nach EBM ab. Die Vergütung ist budgetiert – in Planungsbereichen mit hoher Arztdichte kann es zur Fallwertverlustkorrektur kommen. Dafür ist der Abrechnungsaufwand vergleichsweise gering, und die KV übernimmt Plausibilitätsprüfungen.
Selektivvertrag: Mehr Geld, mehr Aufwand
Selektivverträge wie der Hausarztvertrag (HzV nach § 73b SGB V) oder integrierte Versorgungsverträge (§ 140a SGB V) werden direkt zwischen Kassen und Ärzten oder Ärzteverbünden ausgehandelt. Sie können extrabudgetäre Vergütungen und Pauschalen enthalten, die über EBM-Honorare hinausgehen. Im Gegenzug verlangen Selektivverträge häufig strukturierte Dokumentation, Qualitätszirkel und verbindliche Versorgungsstandards.
Bürokratie und Abrechnung
In Selektivverträgen ist die Abrechnung often aufwendiger: separate Softwaremodule, spezifische Codierungen und direkte Kassenabrechnung parallel zur KV-Abrechnung. Für gut organisierte Praxen mit entsprechender Software ist dieser Mehraufwand jedoch beherrschbar und durch die höhere Vergütung wirtschaftlich lohnend.
Wann ist welche Option besser?
Kollektivvertrag ist die Basis für alle Vertragsärzte – ohne ihn keine ambulante GKV-Versorgung. Allein auf ihn zu setzen ist für Hausarztpraxen häufig nicht mehr wirtschaftlich optimal.
Selektivvertrag lohnt sich für Hausarztpraxen mit hohem Anteil chronisch Kranker und für Praxen, die bereit sind, die Dokumentationsanforderungen zu erfüllen – die extrabudgetären Vergütungen können die KV-Einnahmen signifikant ergänzen.
Fazit
Die Kombination aus Kollektivvertrag (Basis) und einem oder mehreren Selektivverträgen ist für viele Hausarztpraxen die wirtschaftlich sinnvollste Strategie. Ärzteversichert empfiehlt, die in der Region verfügbaren HzV-Verträge zu prüfen und die Einnahmeoptimierung mit der eigenen KV abzustimmen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- KBV – Kollektiv- und Selektivverträge im Überblick
- Bundesgesundheitsministerium – § 73b SGB V Hausarztverträge
- Bundesärztekammer – Vertragsarztrecht und Versorgungsformen
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