Approbierte Ärzte, die Mitglied einer Ärztekammer sind, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreien lassen – vorausgesetzt, sie sind Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Beide Systeme sichern das Alter ab, funktionieren aber grundlegend unterschiedlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Versorgungswerk ist ein kapitalgedecktes System; die Rente basiert auf geleisteten Beiträgen und deren Anlagerendite.
- Die GRV ist ein Umlageverfahren; eingezahlte Beiträge werden direkt an heutige Rentner ausgezahlt.
- Approbierte Ärzte erhalten auf Antrag Befreiung von der GRV-Pflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI); der Antrag muss zeitnah gestellt werden.
- Wer zeitweise angestellt arbeitet ohne Befreiungsantrag, zahlt in die GRV ein und erwirbt dortige Ansprüche.
Vergleichstabelle
| Kriterium | Versorgungswerk | GRV (gesetzliche RV) |
|---|---|---|
| Finanzierungsmodell | Kapitaldeckung | Umlageverfahren |
| Beitragssatz | 18,6 % (Pflicht) | 18,6 % (je 9,3 % AG + AN) |
| Rentenanpassung | Anlagerendite des VW | Lohnentwicklung + Demografie |
| Berufsunfähigkeitsrente | Ja (umfassend) | Eingeschränkt (Erwerbsminderung) |
| Hinterbliebenenversorgung | Ja | Ja |
| Befreiung möglich | Pflichtmitgliedschaft | Befreiung auf Antrag |
Detailvergleich
Versorgungswerk: Kapitaldeckung mit Eigentümerrechten
Das Versorgungswerk investiert die eingezahlten Beiträge in Kapitalanlagen (Aktien, Anleihen, Immobilien). Die spätere Rente ist abhängig von der erzielten Rendite und den eingezahlten Beiträgen. Der Vorteil: Das angesparte Kapital gehört den Mitgliedern; es ist weniger anfällig für demografische Verwerfungen als das Umlageverfahren. Hinterbliebene können über Erbschaftsregeln profitieren.
GRV: Solidarisch, aber demografisch anfällig
Die GRV funktioniert nach dem Generationenvertrag: Heutige Beitragszahler finanzieren die Renten der heutigen Rentner. In Zeiten sinkender Geburtenraten steigt der Druck auf das System. Für Ärzte ist die GRV in der Regel unvorteilhafter als das Versorgungswerk; trotzdem können in der GRV über einzelne Beschäftigungsphasen Ansprüche entstehen.
Befreiungsantrag: Zeitkritisch und wichtig
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme einer pflichtversicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt werden. Wer die Frist verpasst, zahlt doppelt: sowohl in die GRV als auch ins Versorgungswerk. Eine rückwirkende Befreiung ist in der Regel nicht möglich.
Wann ist welche Option besser?
Versorgungswerk ist für fast alle approbierten Ärzte die bevorzugte Altersvorsorge; der Befreiungsantrag von der GRV sollte immer rechtzeitig gestellt werden.
GRV-Ansprüche können trotzdem entstehen (z.B. durch Phasen ohne Befreiungsantrag oder durch Nebentätigkeiten) und sind dann auszuschöpfen.
Fazit
Das Versorgungswerk bietet für Ärzte in der Regel bessere Konditionen als die GRV. Ärzteversichert empfiehlt, bei jedem Arbeitgeberwechsel den Befreiungsantrag rechtzeitig zu stellen und bestehende GRV-Ansprüche im Rahmen der Gesamtplanung zu berücksichtigen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Befreiung vom Versicherungspflicht
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke und GRV
- Gesetze im Internet – SGB VI § 6 Befreiung
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